[[{}law:sgb_5:74|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:75a|→]]
== § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung ==
(1)[[law:sgb_5:75#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in §
73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen
und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die
vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen
Erfordernissen entspricht. [[law:sgb_5:75#abs_1_2|2]]Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem
Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht
nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85
oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. [[law:sgb_5:75#abs_1_3|3]]Die
Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.
[[law:sgb_5:75#abs_1_4|4]](1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die
angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen
Versorgung. [[law:sgb_5:75#abs_1_5|5]]Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die
Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich
über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die
Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung
(Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die
spätestens zum 1. [[law:sgb_5:75#abs_1_6|6]]Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen
in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer
erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder
kooperieren. [[law:sgb_5:75#abs_1_7|7]]Die Terminservicestelle hat
1. [[law:sgb_5:75#abs_1_8|8]]Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem
Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2. [[law:sgb_5:75#abs_1_9|9]]Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie
nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3. [[law:sgb_5:75#abs_1_10|10]]Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit
telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4. [[law:sgb_5:75#abs_1_11|11]]Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit
einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine
unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen
Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer
telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
[[law:sgb_5:75#abs_1_12|12]]Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss
mit Ausnahme
1. von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2. der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines
Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung
auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben
einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige
Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3. der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen
des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. [[law:sgb_5:75#abs_1_13|13]]Die Wartezeit auf einen
Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. [[law:sgb_5:75#abs_1_14|14]]Die Entfernung
zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss
zumutbar sein. [[law:sgb_5:75#abs_1_15|15]]Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin
bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der
Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten
Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3
Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. [[law:sgb_5:75#abs_1_16|16]]Satz 7 gilt
nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht
um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und
in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren
Fällen. [[law:sgb_5:75#abs_1_17|17]]Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die
Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. [[law:sgb_5:75#abs_1_18|18]]In den Fällen von
Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem
Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen
Frist zu vermitteln. [[law:sgb_5:75#abs_1_19|19]]Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind
insbesondere Regelungen zu treffen
1. zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2. zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem
Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt
einer Überweisung bedarf,
3. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
[[law:sgb_5:75#abs_1_20|20]]Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere
zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer
Überweisung getroffen werden. [[law:sgb_5:75#abs_1_21|21]]Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für
Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. [[law:sgb_5:75#abs_1_22|22]]Für Behandlungen nach § 28
Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12
hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im
Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der
sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen
Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im
Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es
nicht. [[law:sgb_5:75#abs_1_23|23]]Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf
zwei Wochen nicht überschreiten. [[law:sgb_5:75#abs_1_24|24]]Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer
Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für
ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der
Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung
zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über
die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. [[law:sgb_5:75#abs_1_25|25]]Die
Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote
bereitstellen. [[law:sgb_5:75#abs_1_26|26]]Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die
Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im
Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von
Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die
Vermittlungsquote. [[law:sgb_5:75#abs_1_27|27]]Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche
Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich,
erstmals zum 30. [[law:sgb_5:75#abs_1_28|28]]Juni 2017, zu berichten. [[law:sgb_5:75#abs_1_29|29]]Die Vertragsärzte sind
verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. [[law:sgb_5:75#abs_1_30|30]]Soweit
Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten,
können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu
denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden,
freiwillig melden.
[[law:sgb_5:75#abs_1_31|31]](1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die
vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten
(Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des
Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. [[law:sgb_5:75#abs_1_32|32]]Im
Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen
spätestens ab dem 31. [[law:sgb_5:75#abs_1_33|33]]März 2022 ergänzend auch telemedizinische
Leistungen zur Verfügung stellen. [[law:sgb_5:75#abs_1_34|34]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen
sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische
Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu
sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern
einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den
Notdienst einbinden. [[law:sgb_5:75#abs_1_35|35]]Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen
Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die
Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung
telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung
telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der
Krankenhäuser vereinbart werden. [[law:sgb_5:75#abs_1_36|36]]Nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die
aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen
Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur
Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu
diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. [[law:sgb_5:75#abs_1_37|37]]Satz 5 gilt
entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des
Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht
bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag
der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. [[law:sgb_5:75#abs_1_38|38]]Die Kassenärztlichen
Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen
Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um
die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die
Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen
nach Satz 3 einzubeziehen. [[law:sgb_5:75#abs_1_39|39]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen
mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.
(2)[[law:sgb_5:75#abs_2_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den
Krankenkassen wahrzunehmen. [[law:sgb_5:75#abs_2_2|2]]Sie haben die Erfüllung der den
Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die
Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5
vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.
(3)[[law:sgb_5:75#abs_3_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen
sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die
Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche
Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf
andere Weise gewährleistet ist. [[law:sgb_5:75#abs_3_2|2]]Die ärztlichen Leistungen sind so zu
vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen
vergüten. [[law:sgb_5:75#abs_3_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche
Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie
Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und
betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-
rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.
[[law:sgb_5:75#abs_3_4|4]](3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den
brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung
mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem
brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen
versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. [[law:sgb_5:75#abs_3_5|5]]Solange und soweit
nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird,
sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der
belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für
Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu
vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten
Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum
1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren
für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen
des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die
übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für
Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes
der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. [[law:sgb_5:75#abs_3_6|6]]Für die
Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen
gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten
Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.
[[law:sgb_5:75#abs_3_7|7]](3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen
kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten
Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der
privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der
Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen
oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise
abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden.
[[law:sgb_5:75#abs_3_8|8]]Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. [[law:sgb_5:75#abs_3_9|9]]Wird zwischen den
Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2
abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die
Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. [[law:sgb_5:75#abs_3_10|10]]Diese
hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine
Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt
festzusetzen. [[law:sgb_5:75#abs_3_11|11]]Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen,
dass der Vertragsinhalt
1. den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche
und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a
Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem
vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3. die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die
finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung
der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten
Versicherten angemessen berücksichtigt.
[[law:sgb_5:75#abs_3_12|12]]Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1
vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit
keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag
bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. [[law:sgb_5:75#abs_3_13|13]]Für die in Absatz 3a
Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in
den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen
zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit
Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im
Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den
entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden
ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2
und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:75#abs_3_14|14]]Wird nach Ablauf
einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten
Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der
bisherige Vertrag weiter.
[[law:sgb_5:75#abs_3_15|15]](3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband
der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. [[law:sgb_5:75#abs_3_16|16]]Sie
besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des
Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je
einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des
Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_5:75#abs_3_17|17]]Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
[[law:sgb_5:75#abs_3_18|18]]Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie
deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. [[law:sgb_5:75#abs_3_19|19]]Kommt
eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6
entsprechend. [[law:sgb_5:75#abs_3_20|20]]Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. [[law:sgb_5:75#abs_3_21|21]]Die Aufsicht
über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das
Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:75#abs_4_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen
in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der
Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die
Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. [[law:sgb_5:75#abs_4_2|2]]Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:75#abs_5_1|1]] Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen
Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird,
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(6)[[law:sgb_5:75#abs_6_1|1]] Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen
Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere
Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der
Sozialversicherung übernehmen.
(7)[[law:sgb_5:75#abs_7_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
1. die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2. in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen
Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den
Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in
Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3. [[law:sgb_5:75#abs_7_2|2]]Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der
Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a. bis zum 31. [[law:sgb_5:75#abs_7_3|3]]Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer
bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von
Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der
Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4. [[law:sgb_5:75#abs_7_4|4]]Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer
nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5. [[law:sgb_5:75#abs_7_5|5]]Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von
Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur
Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen
nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch
gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6. [[law:sgb_5:75#abs_7_6|6]]Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes
Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die
Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
[[law:sgb_5:75#abs_7_7|7]]Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die
erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die
Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung
erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher
Verrechnungspunktwerte ist zulässig. [[law:sgb_5:75#abs_7_8|8]]Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2
kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten
bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in
mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu
nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen
sind. [[law:sgb_5:75#abs_7_9|9]]Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind
die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen
Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu
beteiligen. [[law:sgb_5:75#abs_7_10|10]]Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch
sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der
Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.
[[law:sgb_5:75#abs_7_11|11]](7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche
Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2
sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk
die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der
Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen
Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die
entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden
Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. [[law:sgb_5:75#abs_7_12|12]]Dabei ist das Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.
(8)[[law:sgb_5:75#abs_8_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf
hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten
sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen
niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.
(9)[[law:sgb_5:75#abs_9_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit
Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren
Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b
aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen
außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten
Sätzen zu vergüten.
(10)[[law:sgb_5:75#abs_10_1|1]] (weggefallen)