[[{}law:sgb_5:75|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:76|→]]
== § 75a Förderung der Weiterbildung ==
(1)[[law:sgb_5:75a#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind zur
Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet, die
allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte
und zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern. [[law:sgb_5:75a#abs_1_2|2]]Die
Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tragen die Kosten
der Förderung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im
ambulanten Bereich je zur Hälfte. [[law:sgb_5:75a#abs_1_3|3]]Die Zuschüsse der Krankenkassen
werden außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche
Versorgung gewährt. [[law:sgb_5:75a#abs_1_4|4]]Die Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf
die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben und an den
Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen.
(2)[[law:sgb_5:75a#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen sind zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung
auch verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in
zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach §
111 besteht, zu fördern. [[law:sgb_5:75a#abs_2_2|2]]Die Zuschüsse der Krankenkassen werden
außerhalb der mit den Krankenhäusern vereinbarten Budgets gewährt.
(3)[[law:sgb_5:75a#abs_3_1|1]] Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll bundesweit insgesamt
mindestens 7 500 betragen. [[law:sgb_5:75a#abs_3_2|2]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen
die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen nicht begrenzen.
(4)[[law:sgb_5:75a#abs_4_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die
Durchführung der finanziellen Förderung nach den Absätzen 1 bis 3. [[law:sgb_5:75a#abs_4_2|2]]Sie
haben insbesondere Vereinbarungen zu treffen über
1. die Höhe der finanziellen Förderung,
2. die Sicherstellung einer durchgängigen Förderung auch bei einem
Wechsel in eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer
anderen Kassenärztlichen Vereinigung,
3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die Kassenärztlichen
Vereinigungen,
4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung mehr oder weniger Weiterbildungsstellen
gefördert werden, als nach Nummer 3 vorgesehen sind, sowie
5. die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen
fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen
(grundversorgende Fachärzte).
[[law:sgb_5:75a#abs_4_3|3]]Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen herzustellen. [[law:sgb_5:75a#abs_4_4|4]]Wird eine
Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der
Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet das
sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
(5)[[law:sgb_5:75a#abs_5_1|1]] Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den
Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung
vermindert sich um den von den privaten
Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Betrag. [[law:sgb_5:75a#abs_5_2|2]]Über die Verträge
nach Absatz 4 ist das Einvernehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung anzustreben.
(6)[[law:sgb_5:75a#abs_6_1|1]] Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu vereinbarende Höhe der
finanziellen Förderung ist so zu bemessen, dass die Weiterzubildenden
in allen Weiterbildungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 eine
angemessene Vergütung erhalten. [[law:sgb_5:75a#abs_6_2|2]]In Gebieten, für die der
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der
hausärztlichen Versorgung eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1
getroffen hat, soll eine höhere finanzielle Förderung vorgesehen
werden. [[law:sgb_5:75a#abs_6_3|3]]Die Vertragspartner haben die Angemessenheit der Förderung
regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen.
(7)[[law:sgb_5:75a#abs_7_1|1]] In den Verträgen nach Absatz 4 kann auch vereinbart werden, dass
1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Landes- oder
Bundesebene verwaltet werden,
2. eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Förderung der
Allgemeinmedizin erfolgt,
3. bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Fördermittel überregional für die
Errichtung und Organisation von Einrichtungen, die die Qualität und
Effizienz der Weiterbildung verbessern können, und für die
Qualifizierung von Weiterbildern bereitgestellt werden,
4. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene Fördermittel in den
darauffolgenden Förderzeitraum übertragen sowie überregional und
unabhängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung bereitgestellt
werden.
(8)[[law:sgb_5:75a#abs_8_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Erfüllung der in
Absatz 1 genannten Aufgaben kooperieren oder eine Kassenärztliche
Vereinigung mit der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1
beauftragen.
(9)[[law:sgb_5:75a#abs_9_1|1]] Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für die Förderung der
Weiterbildung in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen
Versorgung nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5
entsprechend. [[law:sgb_5:75a#abs_9_2|2]]Es sind bundesweit bis zu 2 000 Weiterbildungsstellen,
davon mindestens 250 Weiterbildungsstellen in der Kinder- und
Jugendmedizin, zu fördern.