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== § 76 Freie Arztwahl ==
(1)[[law:sgb_5:76#abs_1_1|1]] Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren,
den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der
ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken
der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140
Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen
Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten
Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach §
75 Abs. 9 frei wählen. [[law:sgb_5:76#abs_1_2|2]]Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in
Anspruch genommen werden. [[law:sgb_5:76#abs_1_3|3]]Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen
der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den
hierüber abgeschlossenen Verträgen. [[law:sgb_5:76#abs_1_4|4]]Die Zahl der Eigeneinrichtungen
darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.
[[law:sgb_5:76#abs_1_5|5]](1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch
zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; dies gilt auch, wenn die
Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz
3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz vermittelt. [[law:sgb_5:76#abs_1_6|6]]Die Inanspruchnahme
umfasst auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen,
die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.
(2)[[law:sgb_5:76#abs_2_1|1]] Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der
nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch
genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
(3)[[law:sgb_5:76#abs_3_1|1]] Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. [[law:sgb_5:76#abs_3_2|2]]Der Versicherte wählt
einen Hausarzt. [[law:sgb_5:76#abs_3_3|3]]Der Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und
Umfang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu unterrichten; eine
Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem
Praxisschild anzugeben.
[[law:sgb_5:76#abs_3_4|4]](3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1 haben geeignete
Maßnahmen zu vereinbaren, die einer unkoordinierten
Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten entgegenwirken und den
Informationsaustausch zwischen vor- und nachbehandelnden Ärzten
gewährleisten.
(4)[[law:sgb_5:76#abs_4_1|1]] Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1
genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur
Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.
(5)[[law:sgb_5:76#abs_5_1|1]] Die Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung können
unter den Knappschaftsärzten und den in Absatz 1 genannten Personen
und Einrichtungen frei wählen. [[law:sgb_5:76#abs_5_2|2]]Die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend.