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== § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen ==
(1)[[law:sgb_5:77#abs_1_1|1]] Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben
der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den
Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche
Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen). [[law:sgb_5:77#abs_1_2|2]]Bestehen in einem Land
mehrere Kassenärztliche Vereinigungen, können sich diese nach Absatz 2
vereinigen.
(2)[[law:sgb_5:77#abs_2_1|1]] Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder können sich Kassenärztliche
Vereinigungen auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen auch für den
Bereich mehrerer Länder vereinigen. [[law:sgb_5:77#abs_2_2|2]]Der Beschluss bedarf der
Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. §
155 Absatz 2, 5 und 6 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:77#abs_2_3|3]]Die Bundesvereinigung nach
Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören. [[law:sgb_5:77#abs_2_4|4]]Die gemeinsame
Kassenärztliche Vereinigung kann nach Bereichen der an der Vereinigung
beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen getrennte Gesamtverträge
längstens für bis zu vier Quartale anwenden. [[law:sgb_5:77#abs_2_5|5]]Darüber hinaus können die
Vertragspartner der Gesamtverträge unterschiedliche Vergütungen im
Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbaren, soweit
es zum Ausgleich unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen oder
aus anderen besonderen Gründen erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_5:77#abs_3_1|1]] Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren
tätigen angestellten Ärzte, die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9
und 9a angestellten Ärzte, die in Eigeneinrichtungen nach § 105 Absatz
1a und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte und die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten
Krankenhausärzte sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung. [[law:sgb_5:77#abs_3_2|2]]Voraussetzung der Mitgliedschaft
angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens zehn Stunden pro
Woche beschäftigt sind.
(4)[[law:sgb_5:77#abs_4_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
(Kassenärztliche Bundesvereinigungen). [[law:sgb_5:77#abs_4_2|2]]Die Kassenärztlichen
Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können die für
sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in
Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. [[law:sgb_5:77#abs_4_3|3]]Dadurch
entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen
werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von
Bund und Ländern festgelegt.
(5)[[law:sgb_5:77#abs_5_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(6)[[law:sgb_5:77#abs_6_1|1]] §§ 88, 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Zehnten
Buches gelten entsprechend. [[law:sgb_5:77#abs_6_2|2]]Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung eine
andere Kassenärztliche Vereinigung nach Satz 1 in Verbindung mit § 88
des Zehnten Buches beauftragt, eine ihr obliegende Aufgabe
wahrzunehmen und hiermit eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die
Beauftragte verbunden ist, wird die Beauftragte mit dem Empfang der
ihr nach § 285 Absatz 3 Satz 7 übermittelten Sozialdaten
Verantwortliche. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 des
Zehnten Buches gilt entsprechend, Satz 1 Nummer 1 jedoch mit der
Maßgabe, dass nur der Auftragsverarbeiter anzuzeigen ist.