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== § 77a Dienstleistungsgesellschaften ==
(1)[[law:sgb_5:77a#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten
Aufgaben Gesellschaften gründen.
(2)[[law:sgb_5:77a#abs_2_1|1]] Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber vertragsärztlichen
Leistungserbringern folgende Aufgaben erfüllen:
1. [[law:sgb_5:77a#abs_2_2|2]]Beratung beim Abschluss von Verträgen, die die Versorgung von
Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
betreffen,
2. [[law:sgb_5:77a#abs_2_3|3]]Beratung in Fragen der Datenverarbeitung, der Datensicherung und des
Datenschutzes,
3. [[law:sgb_5:77a#abs_2_4|4]]Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen, die die
Vertragsarzttätigkeit betreffen,
4. [[law:sgb_5:77a#abs_2_5|5]]Vertragsabwicklung für Vertragspartner von Verträgen, die die
Versorgung von Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung betreffen,
5. [[law:sgb_5:77a#abs_2_6|6]]Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Praxisnetze.
(3)[[law:sgb_5:77a#abs_3_1|1]] Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur gegen Kostenersatz tätig
werden. [[law:sgb_5:77a#abs_3_2|2]]Eine Finanzierung aus Mitteln der Kassenärztlichen
Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist
ausgeschlossen.