[[{}law:sgb_5:77|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:77b|→]] == § 77a Dienstleistungsgesellschaften == (1)[[law:sgb_5:77a#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben Gesellschaften gründen. (2)[[law:sgb_5:77a#abs_2_1|1]] Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern folgende Aufgaben erfüllen: 1. [[law:sgb_5:77a#abs_2_2|2]]Beratung beim Abschluss von Verträgen, die die Versorgung von Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen, 2. [[law:sgb_5:77a#abs_2_3|3]]Beratung in Fragen der Datenverarbeitung, der Datensicherung und des Datenschutzes, 3. [[law:sgb_5:77a#abs_2_4|4]]Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen, die die Vertragsarzttätigkeit betreffen, 4. [[law:sgb_5:77a#abs_2_5|5]]Vertragsabwicklung für Vertragspartner von Verträgen, die die Versorgung von Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen, 5. [[law:sgb_5:77a#abs_2_6|6]]Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Praxisnetze. (3)[[law:sgb_5:77a#abs_3_1|1]] Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur gegen Kostenersatz tätig werden. [[law:sgb_5:77a#abs_3_2|2]]Eine Finanzierung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen.