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== § 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ==
(1)[[law:sgb_5:77b#abs_1_1|1]] Vor der Entscheidung des Vorstandes der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche
Erweiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten
Buches sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an
solchen Einrichtungen ist die Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen durch den Vorstand auf der
Grundlage geeigneter Daten umfassend über die Chancen und Risiken der
beabsichtigten Betätigung zu unterrichten. [[law:sgb_5:77b#abs_1_2|2]]Die Entscheidung des
Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.
(2)[[law:sgb_5:77b#abs_2_1|1]] Der Vorstand hat zur Information der Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jährlich einen Bericht über die
Einrichtungen zu erstellen, an denen die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen beteiligt sind. [[law:sgb_5:77b#abs_2_2|2]]Der Beteiligungsbericht muss zu
jeder Einrichtung mindestens Angaben enthalten über
1. den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die
Besetzung der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der
Einrichtung an weiteren Einrichtungen,
2. den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der
Einrichtung und den gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen,
3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage
der Einrichtung, die Kapitalzuführungen an und die Kapitalentnahmen
aus der Einrichtung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
die Auswirkungen der Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die
Haushaltswirtschaft der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die
von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Einrichtung gewährten
Sicherheiten,
4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der
Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines
ähnlichen Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie
die im Geschäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser
Gremien unter Namensnennung.
[[law:sgb_5:77b#abs_2_3|3]]Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der
Aufsichtsbehörde spätestens am 1. [[law:sgb_5:77b#abs_2_4|4]]Oktober des folgenden Jahres
vorzulegen.
(3)[[law:sgb_5:77b#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Dienstleistungsgesellschaften nach § 77a, an denen die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind, und für
Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in
Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an denen die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen beteiligt sind.