[[{}law:sgb_5:77b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:78a|→]]
== § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken ==
(1)[[law:sgb_5:78#abs_1_1|1]] Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt
das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die
Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
(2)[[law:sgb_5:78#abs_2_1|1]] Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten
gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die
Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes,
in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben. [[law:sgb_5:78#abs_2_2|2]]Die Aufsicht ist im
Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
beteiligten Länder wahrzunehmen.
(3)[[law:sgb_5:78#abs_3_1|1]] Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und
sonstigem Recht. [[law:sgb_5:78#abs_3_2|2]]Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten
entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:78#abs_4_1|1]] Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein
Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des
Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.
(5)[[law:sgb_5:78#abs_5_1|1]] Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der
Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß den Vorgaben der Satzungen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht
durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. [[law:sgb_5:78#abs_5_2|2]]Für die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen
einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§
72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des
Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der
Mittel § 305b entsprechend. [[law:sgb_5:78#abs_5_3|3]]Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des
Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1.
[[law:sgb_5:78#abs_5_4|4]]Oktober des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde
vorzulegen. [[law:sgb_5:78#abs_5_5|5]]Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die
nach dem Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf
eineinhalb Monate entfallen. [[law:sgb_5:78#abs_5_6|6]]Rücklagen sind zulässig, sofern sie
angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden
Zweck bestimmt sind. [[law:sgb_5:78#abs_5_7|7]]Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung
erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Kassenärztlichen
Vereinigungen zu verwenden oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen
zurückzuzahlen.
(6)[[law:sgb_5:78#abs_6_1|1]] Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten für das Haushalts-
und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70
Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz
1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86
des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung
der Mittel § 305b entsprechend.