[[{}law:sgb_5:78|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:78b|→]]
== § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ==
(1)[[law:sgb_5:78a#abs_1_1|1]] Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt
werden dürfen, oder bedarf eine Satzung wegen nachträglich
eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur
Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Änderung, so kann die
Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen innerhalb einer bestimmten Frist die
erforderlichen Änderungen vornehmen. [[law:sgb_5:78a#abs_1_2|2]]Kommen die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so
kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen selbst
vornehmen.
(2)[[law:sgb_5:78a#abs_2_1|1]] Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften oder
aufsichtsrechtlichen Verfügungen ein Beschluss der
Vertreterversammlung erforderlich, so kann die Aufsichtsbehörde
anordnen, dass dieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist
gefasst wird. [[law:sgb_5:78a#abs_2_2|2]]Wird der erforderliche Beschluss innerhalb der Frist
nicht gefasst, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss der
Vertreterversammlung ersetzen.
(3)[[law:sgb_5:78a#abs_3_1|1]] Verstößt ein Beschluss der Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gegen ein Gesetz oder gegen
sonstiges für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen maßgebendes
Recht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, den Beschluss innerhalb
einer bestimmten Frist aufzuheben. [[law:sgb_5:78a#abs_3_2|2]]Mit Zugang der Anordnung darf der
Beschluss nicht vollzogen werden. [[law:sgb_5:78a#abs_3_3|3]]Die Aufsichtsbehörde kann verlangen,
dass Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses getroffen wurden,
rückgängig gemacht werden. [[law:sgb_5:78a#abs_3_4|4]]Kommen die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so
kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben.
(4)[[law:sgb_5:78a#abs_4_1|1]] Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ein
Beschluss nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Grund gesetzlicher
Regelungen innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen ist. [[law:sgb_5:78a#abs_4_2|2]]Klagen
gegen Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen
1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.