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== § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ==
(1)[[law:sgb_5:78b#abs_1_1|1]] Solange und soweit die ordnungsgemäße Verwaltung bei den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gefährdet ist, kann die
Aufsichtsbehörde eine Person an die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen entsenden, diese Person mit der Wahrnehmung von
Aufgaben bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betrauen und ihr
hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. [[law:sgb_5:78b#abs_1_2|2]]Die ordnungsgemäße
Verwaltung ist insbesondere gefährdet, wenn
1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder externe Maßnahmen ergreift,
die nicht im Einklang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften oder
satzungsrechtlichen oder gesetzlichen Vorschriften stehen,
2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vornimmt, die die interne
Organisation der Verwaltung oder auch die Zusammenarbeit der Organe
untereinander erheblich beeinträchtigen,
3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht gewährleistet ist oder
4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine
Pflichtverletzung eines Organmitglieds oder eines ehemaligen
Organmitglieds einen Schaden der Körperschaft verursacht hat.
[[law:sgb_5:78b#abs_1_3|3]]Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen Fällen zur Beratung und
Unterstützung des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, zur
Überwachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen oder zur Prüfung
von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige
Organmitglieder entsenden. [[law:sgb_5:78b#abs_1_4|4]]Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welchem
Umfang die entsandte Person im Innenverhältnis anstelle der Organe
handeln darf. [[law:sgb_5:78b#abs_1_5|5]]Die Befugnisse der Organe im Außenverhältnis bleiben
unberührt. [[law:sgb_5:78b#abs_1_6|6]]Die Entsendung erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
(2)[[law:sgb_5:78b#abs_2_1|1]] Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im Rahmen ihrer Aufgaben
berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Auskünfte und die Vorlage von
Unterlagen zu verlangen. [[law:sgb_5:78b#abs_2_2|2]]Sie kann an allen Sitzungen der Organe und
sonstigen Gremien der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in
beratender Funktion teilnehmen, die Geschäftsräume der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betreten und Nachforschungen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen. [[law:sgb_5:78b#abs_2_3|3]]Die Organe und Organmitglieder
haben die entsandte Person bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben zu
unterstützen. [[law:sgb_5:78b#abs_2_4|4]]Die entsandte Person ist verpflichtet, der
Aufsichtsbehörde Auskunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat.
(3)[[law:sgb_5:78b#abs_3_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gewähren der nach Absatz
1 entsandten Person eine Vergütung und angemessene Auslagen. [[law:sgb_5:78b#abs_3_2|2]]Die Höhe
der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt
gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen festgesetzt. [[law:sgb_5:78b#abs_3_3|3]]Die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen tragen zudem die übrigen Kosten,
die durch die Entsendung entstehen.
(4)[[law:sgb_5:78b#abs_4_1|1]] Der Entsendung der Person hat eine Anordnung vorauszugehen, mit
der die Aufsichtsbehörde den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu veranlassen. [[law:sgb_5:78b#abs_4_2|2]]Klagen
gegen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die Entsendung der Person
haben keine aufschiebende Wirkung.