[[{}law:sgb_5:78c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:79a|→]]
== § 79 Organe ==
(1)[[law:sgb_5:79#abs_1_1|1]] Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als
Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. [[law:sgb_5:79#abs_1_2|2]]Für
die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches
entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:79#abs_2_1|1]] Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. [[law:sgb_5:79#abs_2_2|2]]Die Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. [[law:sgb_5:79#abs_2_3|3]]Bei mehr als
5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000
Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der
Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern der
Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5 000 Mitgliedern der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. [[law:sgb_5:79#abs_2_4|4]]Die
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis
zu 60 Mitglieder.
(3)[[law:sgb_5:79#abs_3_1|1]] Die Vertreterversammlung hat insbesondere
1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
2. den Vorstand zu überwachen,
3. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von
grundsätzlicher Bedeutung sind,
4. den Haushaltsplan festzustellen,
5. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu
beschließen,
6. die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu
vertreten,
7. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken
sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.
[[law:sgb_5:79#abs_3_2|2]]Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und
prüfen. [[law:sgb_5:79#abs_3_3|3]]Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über
die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. [[law:sgb_5:79#abs_3_4|4]]Der Bericht ist
rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. [[law:sgb_5:79#abs_3_5|5]]Die
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die
Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen
Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. [[law:sgb_5:79#abs_3_6|6]]Der Vorstand hat die
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die
Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren.
[[law:sgb_5:79#abs_3_7|7]](3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die
hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte,
über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung
betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. [[law:sgb_5:79#abs_3_8|8]]Bei gemeinsamen
Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach § 80 Absatz 2 sind die
Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen
zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der
Vertreterversammlung besteht. [[law:sgb_5:79#abs_3_9|9]]Das Nähere zur Abgrenzung der
Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz
2 regelt die Satzung bis spätestens zum 1. [[law:sgb_5:79#abs_3_10|10]]November 2015; der
Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
der Mitglieder der Vertreterversammlung.
[[law:sgb_5:79#abs_3_11|11]](3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. [[law:sgb_5:79#abs_3_12|12]]Sie hat ihre
Sitzungen zu protokollieren. [[law:sgb_5:79#abs_3_13|13]]Die Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen.
[[law:sgb_5:79#abs_3_14|14]]Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel nicht geheim. [[law:sgb_5:79#abs_3_15|15]]Eine geheime
Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. [[law:sgb_5:79#abs_3_16|16]]Eine
namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 81
Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. [[law:sgb_5:79#abs_3_17|17]]Die
Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. [[law:sgb_5:79#abs_3_18|18]]Die
Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden,
insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen
Sitzung entgegenstehen.
[[law:sgb_5:79#abs_3_19|19]](3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der
Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein
Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag
gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit
höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung
der Vertreterversammlung ab. [[law:sgb_5:79#abs_3_20|20]]Gewähren die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen aufgrund des Dienstvertrages oder des
Werkvertrages dem Mitglied der Vertreterversammlung eine Vergütung,
ohne dass die Vertreterversammlung diesem Vertrag zugestimmt hat, so
hat das Mitglied der Vertreterversammlung die Vergütung
zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den
Vertrag nachträglich genehmigt. [[law:sgb_5:79#abs_3_21|21]]Ein Anspruch des Mitglieds der
Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten
Bereicherung bleibt unberührt. [[law:sgb_5:79#abs_3_22|22]]Der Anspruch kann jedoch nicht gegen
den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.
[[law:sgb_5:79#abs_3_23|23]](3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder
der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer
Übersicht jährlich zum 1. [[law:sgb_5:79#abs_3_24|24]]März, erstmals zum 1. [[law:sgb_5:79#abs_3_25|25]]März 2017, von den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und
gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.
[[law:sgb_5:79#abs_3_26|26]](3e) (weggefallen)
(4)[[law:sgb_5:79#abs_4_1|1]] Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei
Mitgliedern; besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm
mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. [[law:sgb_5:79#abs_4_2|2]]Der Vorstand
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern;
dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann
angehören. [[law:sgb_5:79#abs_4_3|3]]Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der
Mehrheit seiner Mitglieder. [[law:sgb_5:79#abs_4_4|4]]Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. [[law:sgb_5:79#abs_4_5|5]]Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig.
[[law:sgb_5:79#abs_4_6|6]]Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. [[law:sgb_5:79#abs_4_7|7]]Wird ein Arzt in den
hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als
Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung
ruhen lassen. [[law:sgb_5:79#abs_4_8|8]]Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein
Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der
Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. [[law:sgb_5:79#abs_4_9|9]]Die Höhe der
jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche
Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am
1\. [[law:sgb_5:79#abs_4_10|10]]März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den
kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den
jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden
Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung
zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:79#abs_4_11|11]]Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die
den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit
von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.
(5)[[law:sgb_5:79#abs_5_1|1]] Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie
gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht
nichts Abweichendes bestimmen. [[law:sgb_5:79#abs_5_2|2]]In der Satzung oder im Einzelfall durch
den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des
Vorstandes die Körperschaft vertreten können.
(6)[[law:sgb_5:79#abs_6_1|1]] Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5
Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die
Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des
Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_5:79#abs_6_2|2]]Die Vertreterversammlung hat bei ihrer
Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die
erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
besitzen. [[law:sgb_5:79#abs_6_3|3]]Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a
Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der
Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. [[law:sgb_5:79#abs_6_4|4]]Die
Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des
Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und
wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen.
[[law:sgb_5:79#abs_6_5|5]]Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der
Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
unzulässig. [[law:sgb_5:79#abs_6_6|6]]Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt
nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung
der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende
höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach
Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden.
[[law:sgb_5:79#abs_6_7|7]]Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine
niedrigere Vergütung anordnen. [[law:sgb_5:79#abs_6_8|8]]Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4
Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige
Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. [[law:sgb_5:79#abs_6_9|9]]Vereinbarungen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der
Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von
beitragsorientierten Zusagen zulässig.
(7)[[law:sgb_5:79#abs_7_1|1]] Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat
geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer
ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. [[law:sgb_5:79#abs_7_2|2]]In der
Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes
Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer
unabhängigen internen Revision einzurichten. [[law:sgb_5:79#abs_7_3|3]]Die interne Revision
berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei
festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere
wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:79#abs_7_4|4]]Beziehen sich die
festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so
ist auch der Vertreterversammlung zu berichten.