[[{}law:sgb_5:79|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:79b|→]]
== § 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten ==
(1)[[law:sgb_5:79a#abs_1_1|1]] Solange und soweit die Wahl der Vertreterversammlung und des
Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zustande kommt
oder die Vertreterversammlung oder der Vorstand der Kassenärztlichen
Vereinigungen sich weigert, ihre oder seine Geschäfte zu führen, nimmt
auf Kosten der Kassenärztlichen Vereinigungen die Aufsichtsbehörde
selbst oder ein von ihr bestellter Beauftragter die Aufgaben der
Kassenärztlichen Vereinigungen wahr. [[law:sgb_5:79a#abs_1_2|2]]Auf deren Kosten werden ihre
Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch den von ihr
bestellten Beauftragten auch dann geführt, wenn die
Vertreterversammlung oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der
Körperschaft gefährden, insbesondere wenn sie die Körperschaft nicht
mehr im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwalten, die
Auflösung der Kassenärztlichen Vereinigung betreiben oder das Vermögen
gefährdende Entscheidungen beabsichtigen oder treffen.
[[law:sgb_5:79a#abs_1_3|3]](1a) Solange und soweit die Wahl der Vertreterversammlung und des
Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nicht zustande
kommt oder die Vertreterversammlung oder der Vorstand der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sich weigert, ihre oder seine
Geschäfte zu führen, kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst
führen oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise
die Befugnisse eines oder mehrerer Organe der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen übertragen. [[law:sgb_5:79a#abs_1_4|4]]Dies gilt auch, wenn die
Vertreterversammlung oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der
Körperschaft gefährdet, insbesondere wenn sie oder er die Körperschaft
nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen oder mit der Satzung
verwaltet, die Auflösung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
betreibt oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigt
oder trifft.
[[law:sgb_5:79a#abs_1_5|5]](1b) Die Bestellung eines Beauftragten nach Absatz 1a erfolgt durch
Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. [[law:sgb_5:79a#abs_1_6|6]]Die
Befugnisse und Rechte des Organs, für das der Beauftragte bestellt
wird, ruhen in dem Umfang und für die Dauer der Bestellung im Innen-
und Außenverhältnis. [[law:sgb_5:79a#abs_1_7|7]]Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gewähren
dem nach Absatz 1a bestellten Beauftragten eine Vergütung und
angemessene Auslagen. [[law:sgb_5:79a#abs_1_8|8]]Die Höhe der Vergütung wird von der
Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen festgesetzt. [[law:sgb_5:79a#abs_1_9|9]]Die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen tragen zudem die übrigen Kosten, die durch die
Bestellung des Beauftragten entstehen. [[law:sgb_5:79a#abs_1_10|10]]Werden dem Beauftragten
Befugnisse des Vorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vorstandes
entsprechend zu kürzen.
(2)[[law:sgb_5:79a#abs_2_1|1]] Der Führung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder der
Bestellung eines Beauftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit
der die Aufsichtsbehörde den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgibt, innerhalb einer
bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. [[law:sgb_5:79a#abs_2_2|2]]Klagen gegen die
Anordnung nach Satz 1, gegen die Entscheidung über die Bestellung
eines Beauftragten oder gegen die Wahrnehmung der Aufgaben der
Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen durch die Aufsichtsbehörde haben keine
aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:79a#abs_2_3|3]]Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr
bestellten Beauftragten haben die Stellung des Organs der
Kassenärztlichen Vereinigung, für das sie die Geschäfte führen.