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=== § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht ===
(1)[[law:sgb_5:8#abs_1_1|1]] Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungspflichtig wird
1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2
oder Abs. 7,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1
Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht
gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen
erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches
entsprechen,
2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die
Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer
Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der
Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die
Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die
Dauer der Familienpflegezeit,
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der
regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des
Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im
Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen
Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die
Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für
Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld
oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach §
3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das
bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte
seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs
von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von
Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes
oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme
an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11
bis 12),
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische
Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5
Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
[[law:sgb_5:8#abs_1_2|2]]Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller
erstmals versicherungspflichtig wird.
(2)[[law:sgb_5:8#abs_2_1|1]] Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. [[law:sgb_5:8#abs_2_2|2]]Die Befreiung
wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem
Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom
Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. [[law:sgb_5:8#abs_2_3|3]]Die
Befreiung kann nicht widerrufen werden. [[law:sgb_5:8#abs_2_4|4]]Die Befreiung wird nur
wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs
auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
(3)[[law:sgb_5:8#abs_3_1|1]] Personen, die am 31. [[law:sgb_5:8#abs_3_2|2]]Dezember 2014 von der Versicherungspflicht
nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der
Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. [[law:sgb_5:8#abs_3_3|3]]Dezember 2014 geltenden
Fassung befreit. [[law:sgb_5:8#abs_3_4|4]]Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der
Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die
Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. [[law:sgb_5:8#abs_3_5|5]]Dezember 2014 geltenden
Fassung gleich.