[[{}law:sgb_5:79c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:81|→]]
== § 80 Wahl und Abberufung ==
(1)[[law:sgb_5:80#abs_1_1|1]] Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen in
unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder der
Vertreterversammlung. [[law:sgb_5:80#abs_1_2|2]]Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. [[law:sgb_5:80#abs_1_3|3]]Die
Psychotherapeuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterversammlung
entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie höchstens
mit einem Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten
sind. [[law:sgb_5:80#abs_1_4|4]]Das Nähere zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung,
einschließlich des Anteils der übrigen Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigungen, bestimmt die Satzung.
[[law:sgb_5:80#abs_1_5|5]](1a) Der Vorsitzende und jeweils ein Stellvertreter des Vorsitzenden
der Kassenärztlichen Vereinigungen sind Mitglieder der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. [[law:sgb_5:80#abs_1_6|6]]Die
Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl aus ihren
Reihen die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. [[law:sgb_5:80#abs_1_7|7]]Absatz 1 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechend
ihrem jeweiligen Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl der
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen berücksichtigt werden.
(2)[[law:sgb_5:80#abs_2_1|1]] Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl
1. aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden,
2. die Mitglieder des Vorstandes,
3. den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden
des Vorstandes.
[[law:sgb_5:80#abs_2_2|2]]Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter
dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
des Vorstandes sein. [[law:sgb_5:80#abs_2_3|3]]Für jeweils ein Mitglied des Vorstandes der
Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung erfolgt die Wahl auf der Grundlage von getrennten
Vorschlägen der Mitglieder der Vertreterversammlung, die an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmen, und der Mitglieder der
Vertreterversammlung, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.
[[law:sgb_5:80#abs_2_4|4]]Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung darf weder an der hausärztlichen noch an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmen. [[law:sgb_5:80#abs_2_5|5]]Für die Wahl des
Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der
Vertreterversammlung erforderlich. [[law:sgb_5:80#abs_2_6|6]]Kommt eine solche Mehrheit nicht
zustande, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3)[[law:sgb_5:80#abs_3_1|1]] Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden für
sechs Jahre gewählt. [[law:sgb_5:80#abs_3_2|2]]Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt der Wahl jeweils mit dem Schluß des sechsten Kalenderjahres.
[[law:sgb_5:80#abs_3_3|3]]Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Amtsübernahme
ihrer Nachfolger im Amt.
(4)[[law:sgb_5:80#abs_4_1|1]] Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
kann ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn
bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der
Vertreterversammlung zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als
Willensvertreter der Vertreterversammlung verletzt hat oder seine
Informationspflichten gegenüber der Vertreterversammlung verletzt hat.
[[law:sgb_5:80#abs_4_2|2]]Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. [[law:sgb_5:80#abs_4_3|3]]Mit dem Beschluss über die Abberufung muss die
Vertreterversammlung gleichzeitig einen Nachfolger für den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. [[law:sgb_5:80#abs_4_4|4]]Die
Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen
stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung.