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== § 81 Satzung ==
(1)[[law:sgb_5:81#abs_1_1|1]] Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. [[law:sgb_5:81#abs_1_2|2]]Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2. [[law:sgb_5:81#abs_1_3|3]]Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3. [[law:sgb_5:81#abs_1_4|4]]Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4. [[law:sgb_5:81#abs_1_5|5]]Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5. [[law:sgb_5:81#abs_1_6|6]]Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der
Jahresrechnung,
7. [[law:sgb_5:81#abs_1_7|7]]Änderung der Satzung,
8. [[law:sgb_5:81#abs_1_8|8]]Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der
Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9. [[law:sgb_5:81#abs_1_9|9]]Art der Bekanntmachungen,
10. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des
Sicherstellungsauftrags.
[[law:sgb_5:81#abs_1_10|10]]Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2)[[law:sgb_5:81#abs_2_1|1]] Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden,
müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen
über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.
(3)[[law:sgb_5:81#abs_3_1|1]] Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen
Bestimmungen enthalten, nach denen
1. die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden
Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über
die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und
den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für
die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich
sind,
2. die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a
Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder
verbindlich sind.
(4)[[law:sgb_5:81#abs_4_1|1]] Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen
Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet
der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise
der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.
(5)[[law:sgb_5:81#abs_5_1|1]] Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen
Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder
nicht ordnungsgemäß erfüllen. [[law:sgb_5:81#abs_5_2|2]]Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der
Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die
Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen
Beteiligung bis zu zwei Jahren. [[law:sgb_5:81#abs_5_3|3]]Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis
zu fünfzigtausend Euro betragen. [[law:sgb_5:81#abs_5_4|4]]Ein Vorverfahren (§ 78 des
Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.