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== § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ==
(1)[[law:sgb_5:81a#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen richten organisatorische Einheiten ein, die Fällen
und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder
auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im
Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Kassenärztlichen
Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung hindeuten. [[law:sgb_5:81a#abs_1_2|2]]Sie
nehmen Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahr.
(2)[[law:sgb_5:81a#abs_2_1|1]] Jede Person kann sich in den Angelegenheiten des Absatzes 1 an die
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen wenden. [[law:sgb_5:81a#abs_2_2|2]]Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den
Hinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen Angaben oder der
Gesamtumstände glaubhaft erscheinen.
(3)[[law:sgb_5:81a#abs_3_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
untereinander und mit den Krankenkassen und ihren Verbänden
zusammenzuarbeiten. [[law:sgb_5:81a#abs_3_2|2]]Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
organisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch
mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, an dem die Vertreter der
Einrichtungen nach § 197a Absatz 1 Satz 1, der berufsständischen
Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigneter Form zu beteiligen
sind. [[law:sgb_5:81a#abs_3_3|3]]Über die Ergebnisse des Erfahrungsaustausches sind die
Aufsichtsbehörden zu informieren.
[[law:sgb_5:81a#abs_3_4|4]](3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten,
die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhoben oder
an sie übermittelt wurden, untereinander und an Einrichtungen nach §
197a Absatz 1 übermitteln, soweit dies für die Feststellung und
Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger
erforderlich ist. [[law:sgb_5:81a#abs_3_5|5]]Der Empfänger darf diese nur zu dem Zweck
verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
[[law:sgb_5:81a#abs_3_6|6]](3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten an
die folgenden Stellen übermitteln, soweit dies für die Verhinderung
oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im
Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist:
1. die Zulassungsausschüsse nach § 96,
2. die Stellen, die für die Abrechnungsprüfung nach § 106d zuständig
sind,
3. die Stellen, die für die Überwachung der Erfüllung der den
Vertragsärzten obliegenden Pflichten nach § 75 Absatz 2 Satz 2
zuständig sind, und
4. die Behörden und berufsständischen Kammern, die für Entscheidungen
über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des
Ruhens der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden oder der
partiellen Berufsausübung oder für berufsrechtliche Verfahren
zuständig sind.
[[law:sgb_5:81a#abs_3_7|7]]Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von dem jeweiligen
Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihm
übermittelt worden sind.
(4)[[law:sgb_5:81a#abs_4_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich
unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf
strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die
gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte.
(5)[[law:sgb_5:81a#abs_5_1|1]] Der Vorstand hat der Vertreterversammlung im Abstand von zwei
Jahren über die Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Einheiten
nach Absatz 1 zu berichten. [[law:sgb_5:81a#abs_5_2|2]]In den Berichten sind zusammengefasst auch
die Anzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, bei denen
es im Berichtszeitraum Hinweise auf Pflichtverletzungen gegeben hat,
die Anzahl der nachgewiesenen Pflichtverletzungen, die Art und Schwere
der Pflichtverletzung und die dagegen getroffenen Maßnahmen,
einschließlich der Maßnahmen nach § 81 Absatz 5, sowie der verhinderte
und der entstandene Schaden zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle
sowie sonstige geeignete Fälle sind als anonymisierte Fallbeispiele zu
beschreiben. [[law:sgb_5:81a#abs_5_3|3]]Die Berichte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde
zuzuleiten; die Berichte der Kassenärztlichen Vereinigungen sind auch
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zuzuleiten.
(6)[[law:sgb_5:81a#abs_6_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen treffen bis zum 1. [[law:sgb_5:81a#abs_6_2|2]]Januar
2017 nähere Bestimmungen über
1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1
bei ihren Mitgliedern,
2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 2,
3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,
4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,
5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und
6. die Berichte nach Absatz 5.
[[law:sgb_5:81a#abs_6_3|3]]Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bundesministerium für Gesundheit
vorzulegen. [[law:sgb_5:81a#abs_6_4|4]]Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führen die
Berichte nach Absatz 5, die ihnen von ihren Mitgliedern zuzuleiten
sind, zusammen, gleichen die Ergebnisse mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eigenen Berichte im
Internet.