[[{}law:sgb_5:81a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:83|→]]
== § 82 Grundsätze ==
(1)[[law:sgb_5:82#abs_1_1|1]] Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. [[law:sgb_5:82#abs_1_2|2]]Der Inhalt der
Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.
(2)[[law:sgb_5:82#abs_2_1|1]] Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen
Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. [[law:sgb_5:82#abs_2_2|2]]Die Verhandlungen können
auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.
(3)[[law:sgb_5:82#abs_3_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht
bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von §
83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge,
von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung
der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a
Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.
(4)[[law:sgb_5:82#abs_4_1|1]] In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung
eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des
§ 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung
entsprechender Ersatzverordnungen.