[[{}law:sgb_5:81a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:83|→]] == § 82 Grundsätze == (1)[[law:sgb_5:82#abs_1_1|1]] Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. [[law:sgb_5:82#abs_1_2|2]]Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge. (2)[[law:sgb_5:82#abs_2_1|1]] Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. [[law:sgb_5:82#abs_2_2|2]]Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden. (3)[[law:sgb_5:82#abs_3_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren. (4)[[law:sgb_5:82#abs_4_1|1]] In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.