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== § 85a Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie ==
(1)[[law:sgb_5:85a#abs_1_1|1]] Um die finanziellen Auswirkungen zu überbrücken, die sich aus der
infolge der COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruchnahme
zahnärztlicher Leistungen ergeben, wird die Gesamtvergütung
vertragszahnärztlicher Leistungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1
für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils auf 90 Prozent der
gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des
Jahres 2019 als Abschlagszahlung festgesetzt. [[law:sgb_5:85a#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt für das Jahr
2020 nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung
gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
bis zum 2. [[law:sgb_5:85a#abs_1_3|3]]Juni 2020 einer solchen Festsetzung schriftlich
widersprochen hat. [[law:sgb_5:85a#abs_1_4|4]]Satz 1 gilt für das Jahr 2021 nicht, wenn die
jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 1.
[[law:sgb_5:85a#abs_1_5|5]]Februar 2021 einer solchen Festsetzung schriftlich widerspricht.
(2)[[law:sgb_5:85a#abs_2_1|1]] Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche
Vereinigung im Jahr 2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im
Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die
Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung
gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 bis 2023 vollständig
auszugleichen. [[law:sgb_5:85a#abs_2_2|2]]Übersteigt die von den Krankenkassen an eine
Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 gezahlte Gesamtvergütung
nach Absatz 1 die im Jahr 2021 erbrachten vertragszahnärztlichen
Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch
entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2022
und 2023 vollständig auszugleichen. [[law:sgb_5:85a#abs_2_3|3]]Das Nähere zu dem Ausgleich
vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
(3)[[law:sgb_5:85a#abs_3_1|1]] Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2020
bis 2023 im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5
abweichende Regelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche
Versorgung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit
sicherzustellen.
(4)[[law:sgb_5:85a#abs_4_1|1]] Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den
Abschlagszahlungen nach Absatz 1 nicht sichergestellt werden kann,
können die Partner der Gesamtverträge nach § 83 für die Jahre 2020 und
2021 Abschlagszahlungen bezogen auf den in den Festzuschussbeträgen
nach § 55 enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistungen vereinbaren.
[[law:sgb_5:85a#abs_4_2|2]]Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche
Vereinigung im Jahr 2020 geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2020
tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat
die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene
Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 vollständig
auszugleichen. [[law:sgb_5:85a#abs_4_3|3]]Übersteigt die von den Krankenkassen an eine
Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete
Abschlagszahlung die im Jahr 2021 tatsächlich erbrachten
zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche
Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den
Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig auszugleichen. [[law:sgb_5:85a#abs_4_4|4]]Das Nähere zum
Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
(5)[[law:sgb_5:85a#abs_5_1|1]] Die Partner der Gesamtverträge haben in den Jahren 2021 und 2022
bei den nach § 85 Absatz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen der
Gesamtvergütungen auch die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte
Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu
berücksichtigen.
(6)[[law:sgb_5:85a#abs_6_1|1]] Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung in den Jahren 2021 und
2022 findet § 85 Absatz 2 Satz 7 keine Anwendung.
(7)[[law:sgb_5:85a#abs_7_1|1]] Die Partner der Gesamtverträge haben die Vereinbarungen für den
Fall einer im Zeitraum bis zum 7. [[law:sgb_5:85a#abs_7_2|2]]April 2023 durch den Deutschen
Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an eine, aus dieser
Sondersituation resultierende, verminderte Inanspruchnahme
vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen, um die
Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu gewährleisten.