[[{}law:sgb_5:85a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:86a|→]]
== § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form ==
(1)[[law:sgb_5:86#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der
Bundesmantelverträge
1. bis zum 31. [[law:sgb_5:86#abs_1_2|2]]März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung
von Verordnungen der Leistungen nach § 31 in elektronischer Form und
2. bis zum 31. [[law:sgb_5:86#abs_1_3|3]]Dezember 2020 die notwendigen Regelungen für die
Verwendung von Verordnungen der sonstigen in der vertragsärztlichen
Versorgung verordnungsfähigen Leistungen auch in elektronischer Form.
[[law:sgb_5:86#abs_1_4|4]]Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit den Festlegungen des
Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a vereinbar sein und die Regelungen
nach Satz 1 Nummer 2 müssen, soweit sie die Verordnung von Heil- oder
Hilfsmitteln betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den
Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. [[law:sgb_5:86#abs_1_5|5]]In den
Vereinbarungen nach Satz 1 ist festzulegen, dass die Dienste der
Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen
Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genutzt werden, sobald
diese zur Verfügung stehen.
(2)[[law:sgb_5:86#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Richtlinien nach § 92 an,
um die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu
ermöglichen.
(3)[[law:sgb_5:86#abs_3_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der
Bundesmantelverträge bis zum 31. [[law:sgb_5:86#abs_3_2|2]]Juli 2021 die notwendigen Regelungen
für die Verwendung von Empfehlungen von apothekenpflichtigen, nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form. [[law:sgb_5:86#abs_3_3|3]]In den
Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der
Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen
Empfehlung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.