[[{}law:sgb_5:86a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:87a|→]]
== § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte ==
(1)[[law:sgb_5:87#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als
Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen
Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen
Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen
Bereich einschließlich der Sachkosten. [[law:sgb_5:87#abs_1_2|2]]In den Bundesmantelverträgen
sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen
Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu
vereinbaren. [[law:sgb_5:87#abs_1_3|3]]Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73
Abs. 5 zu beachten. [[law:sgb_5:87#abs_1_4|4]]Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten,
daß bis zu drei Verordnungen je Verordnungsblatt möglich sind. [[law:sgb_5:87#abs_1_5|5]]Dabei
ist für jede Verordnung ein Feld für die Auftragung des Kennzeichens
nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem der
Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich
machen kann. [[law:sgb_5:87#abs_1_6|6]]Die für eine Verordnung nach § 37 Absatz 8 zu
verwendenden Vordrucke und Nachweise sind so zu gestalten, dass sie
von den übrigen Verordnungen nach § 37 zu unterscheiden sind. [[law:sgb_5:87#abs_1_7|7]]Die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Verfahren zur
Organisation der vertragsärztlichen Versorgung durch elektronische
Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. [[law:sgb_5:87#abs_1_8|8]]Die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln
in dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. [[law:sgb_5:87#abs_1_9|9]]Dezember 2019 das
Nähere zu einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren
für bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. [[law:sgb_5:87#abs_1_10|10]]Die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen können die an der vertragszahnärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer durch Regelungen im
Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die
Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben
an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige
Krankenkasse im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln.
[[law:sgb_5:87#abs_1_11|11]]Zur Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren
sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer befugt, die hierfür erforderlichen
versichertenbezogene Angaben an die jeweilige Kassenzahnärztliche
Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln. [[law:sgb_5:87#abs_1_12|12]]Die
jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die für die
Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren
erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu
verarbeiten. [[law:sgb_5:87#abs_1_13|13]]Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise
sind die Dienste der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese
zur Verfügung stehen. [[law:sgb_5:87#abs_1_14|14]]Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
zahnärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:87#abs_1_15|15]]Januar 2021
vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur
Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer
Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen
Behandlungskontext vergütet werden. [[law:sgb_5:87#abs_1_16|16]]Mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:87#abs_1_17|17]]Januar 2022 ist
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der
Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen
Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. [[law:sgb_5:87#abs_1_18|18]]Im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist
vorzusehen, dass Leistungen im aktuellen Behandlungskontext zur
Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
sowie Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz
1 Satz 2 Nummer 5 und 7 zusätzlich vergütet werden.
[[law:sgb_5:87#abs_1_19|19]](1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
festzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
und Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der
Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den
Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen sind. [[law:sgb_5:87#abs_1_20|20]]Darüber hinaus sind im
Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu treffen: Der
Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien
Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung
und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55
Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. [[law:sgb_5:87#abs_1_21|21]]Im Heil- und
Kostenplan sind Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu
machen. [[law:sgb_5:87#abs_1_22|22]]Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn
der Behandlung insgesamt zu prüfen. [[law:sgb_5:87#abs_1_23|23]]Die Krankenkasse kann den Befund,
die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten
lassen. [[law:sgb_5:87#abs_1_24|24]]Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die
Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend
dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. [[law:sgb_5:87#abs_1_25|25]]Nach Abschluss der
Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse
bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 mit
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. [[law:sgb_5:87#abs_1_26|26]]Der Vertragszahnarzt hat bei
Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder
des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die
Erklärung nach Anhang XIII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2017/745 in
der jeweils geltenden Fassung beizufügen. [[law:sgb_5:87#abs_1_27|27]]Der Bundesmantelvertrag
regelt auch das Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans,
insbesondere muss aus dem Heil- und Kostenplan erkennbar sein, ob die
zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht werden oder nicht.
[[law:sgb_5:87#abs_1_28|28]](1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis
spätestens zum 30. [[law:sgb_5:87#abs_1_29|29]]Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders
qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. [[law:sgb_5:87#abs_1_30|30]]Im
Bundesmantelvertrag sind insbesondere zu vereinbaren:
1. [[law:sgb_5:87#abs_1_31|31]]Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ-
medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen,
2. [[law:sgb_5:87#abs_1_32|32]]Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer,
3. [[law:sgb_5:87#abs_1_33|33]]Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle
Strukturierung der Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit
den weiteren an der Palliativversorgung beteiligten
Leistungserbringern, Einrichtungen und betreuenden Angehörigen,
4. [[law:sgb_5:87#abs_1_34|34]]Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität.
[[law:sgb_5:87#abs_1_35|35]]Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den
in § 92 Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der
Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:87#abs_1_36|36]]Die
Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. [[law:sgb_5:87#abs_1_37|37]]Auf der
Grundlage der Vereinbarung hat der Bewertungsausschuss den
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach Absatz 2
Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten nach dem in Satz
1 genannten Zeitpunkt anzupassen. [[law:sgb_5:87#abs_1_38|38]]Der Bewertungsausschuss hat dem
Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre beginnend zum 31.
[[law:sgb_5:87#abs_1_39|39]]Dezember 2023 über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-
medizinischen Leistungen auch in Kombination mit anderen
vertragsärztlichen Leistungen, über die Zahl und Qualifikation der
ärztlichen Leistungserbringer, über die Versorgungsqualität sowie über
die Auswirkungen auf die Verordnung der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung zu berichten. [[law:sgb_5:87#abs_1_40|40]]Das Bundesministerium für Gesundheit
kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den dafür
erforderlichen Auswertungen bestimmen.
[[law:sgb_5:87#abs_1_41|41]](1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3
geregelten Fällen insbesondere
1. bei kieferorthopädischen Maßnahmen,
2. bei der Behandlung von Parodontopathien,
3. bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der
Prüfung der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3,
4. für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28
Absatz 2 Satz 9
abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche
Stellungnahme im Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für
Zahnärzte vorgesehene Gutachterverfahrens einholen. [[law:sgb_5:87#abs_1_42|42]]Die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag das Nähere zu einem
Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur Bestellung der
Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur Begutachtung
sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des
Gutachtenverfahrens sein können. [[law:sgb_5:87#abs_1_43|43]]Die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie
für ihren regionalen Zuständigkeitsbereich die Partner der
Gesamtverträge können vereinbaren, dass die Krankenkassen einheitlich
für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten Maßnahmen und
Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene
Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch
den Medizinischen Dienst vornehmen lassen. [[law:sgb_5:87#abs_1_44|44]]Der behandelnde
Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten
vertragszahnärztlichen Gutachter die für die gutachterliche
Stellungnahme erforderlichen Daten zu übermitteln. [[law:sgb_5:87#abs_1_45|45]]Der
vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt
übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten
gutachterlichen Stellungnahme verarbeiten. [[law:sgb_5:87#abs_1_46|46]]Im Übrigen gelten § 275
Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1
Satz 1 bis 3 für das im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene
Gutachterwesen entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:87#abs_2_1|1]] Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der
abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten
ausgedrücktes Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die
Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen
Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen; dies gilt nicht für
vertragszahnärztliche Leistungen. [[law:sgb_5:87#abs_2_2|2]]Die Bewertungsmaßstäbe sind in
bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die
Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der
Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung
entsprechen, wobei in die Überprüfung des einheitlichen
Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen auch die Regelung nach §
33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum 31. [[law:sgb_5:87#abs_2_3|3]]Oktober 2012
einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist insbesondere
der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung von
Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:87#abs_2_4|4]]Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen sind die Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die
Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei
medizinisch-technischen Geräten, unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in bestimmten
Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis
durchzuführen. [[law:sgb_5:87#abs_2_5|5]]Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen
Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die
vom Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die
Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen
von psychologischen Psychotherapeuten erhobenen Daten der
Kostenstruktur; ergänzend können sachgerechte Stichproben bei
vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_6|6]]Der
Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 und die
anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für
ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. [[law:sgb_5:87#abs_2_7|7]]Februar 2020 mit der
Maßgabe durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung
von Leistungen zu aktualisieren, die einen hohen technischen
Leistungsanteil aufweisen. [[law:sgb_5:87#abs_2_8|8]]Hierzu legt der Bewertungsausschuss dem
Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. [[law:sgb_5:87#abs_2_9|9]]August 2019
ein Konzept vor, wie er die verschiedenen Leistungsbereiche im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
einschließlich der Sachkosten anpassen wird. [[law:sgb_5:87#abs_2_10|10]]Dabei soll die Bewertung
der Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in
einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt
werden, dass die Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
diese Leistungen vergeben werden, ab einem bestimmten Schwellenwert
mit zunehmender Menge sinken. [[law:sgb_5:87#abs_2_11|11]]Die Bewertung der Sachkosten kann
abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen bestimmt werden.
[[law:sgb_5:87#abs_2_12|12]](2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1
festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in
Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen
Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam
abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur
von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und
Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden
dürfen; die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise
zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen
ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_13|13]]Bei der
Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der
jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
zugrunde zu legen. [[law:sgb_5:87#abs_2_14|14]]Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche
Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie
einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem
Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden.
[[law:sgb_5:87#abs_2_15|15]]Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium
für Gesundheit quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung
nach Satz 3. [[law:sgb_5:87#abs_2_16|16]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum
Inhalt des Berichts nach Satz 4 sowie zur Auswertung der
anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung und
zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch den
Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. [[law:sgb_5:87#abs_2_17|17]]Im
Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz
2\. [[law:sgb_5:87#abs_2_18|18]]Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüfen der
Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der
Zusammensetzung nach Absatz 5a jeweils, in welchem Umfang ambulante
telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser
Grundlage beschließen der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der
Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a jeweils,
inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
anzupassen ist. [[law:sgb_5:87#abs_2_19|19]]In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch
einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchführung von insbesondere
telemedizinischen Fallbesprechungen im Rahmen von
Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c
angemessen vergütet werden kann; auf dieser Grundlage ist eine
Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
Leistungen zu beschließen. [[law:sgb_5:87#abs_2_20|20]]In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist
auch einzubeziehen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen
durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert erbracht und
angemessen vergütet werden können; auf dieser Grundlage ist eine
Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Versorgungsstrukturen bis zum 23. [[law:sgb_5:87#abs_2_21|21]]Januar 2016 zu beschließen. [[law:sgb_5:87#abs_2_22|22]]Nach
Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den
Bewertungsausschuss gemäß Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der
Leistungen und Kosten im Rahmen der Einholung der Zweitmeinungen nach
§ 27b abgerechnet werden können. [[law:sgb_5:87#abs_2_23|23]]Sofern drei Monate nach Inkrafttreten
der Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2
keine Regelung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen getroffen wurde, können Versicherte die Leistungen nach §
27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im Wege der
Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. [[law:sgb_5:87#abs_2_24|24]]Die Kosten
sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. [[law:sgb_5:87#abs_2_25|25]]Die
Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13
Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist.
[[law:sgb_5:87#abs_2_26|26]]Mit Wirkung zum 30. [[law:sgb_5:87#abs_2_27|27]]September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss
in der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien
in einem weiten Umfang in der vertragsärztlichen und in der
sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung
abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische
Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_28|28]]Die
Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367
Absatz 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_29|29]]Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der
Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem
Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von einem Jahr, erstmals
zum 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_30|30]]Juni 2024, einen gemeinsamen Bericht vor
1. über den Stand der Beratungen und Beschlussfassungen nach Satz 7,
2. über die Erbringung von ambulanten telemedizinischen Leistungen,
aufgeschlüsselt nach Gruppen von an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringern,
3. zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender
Leistungserbringer an der Erbringung von Leistungen im Rahmen der
Videosprechstunde, aufgeschlüsselt nach Gruppen von an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern,
4. zum Verhältnis der Zahl der telemedizinischen zu der Zahl der
sonstigen Behandlungsfälle je Vertragsarzt, aufgeschlüsselt nach
Gruppen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern,
5. zu der Zahl der zugelassenen telemedizinischen Zentren zur Überwachung
von Patienten mit fortgeschrittener Herzschwäche sowie
6. zu den jeweiligen Veränderungen der in den Nummern 1 bis 5 genannten
Daten im Vergleich zum Berichtszeitraum des vorhergehenden Berichts
und im Gesamtverlauf.
[[law:sgb_5:87#abs_2_31|31]]Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den
Deutschen Bundestag weiter. [[law:sgb_5:87#abs_2_32|32]]In dem Beschluss nach Satz 7 sind durch
den Bewertungsausschuss Regelungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen zu treffen, nach denen telemedizinische
Leistungen in einem weiten Umfang ermöglicht werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_33|33]]Bis zum 30. [[law:sgb_5:87#abs_2_34|34]]Juni
2016 ist mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_35|35]]Oktober 2016 eine Regelung zu treffen,
nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_36|36]]Der
einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine
Regelung über die Vergütung von ärztlichen Leistungen zur Erstellung
und Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
und 7 zu enthalten; die Vergütung für die Erstellung von Datensätzen
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in dem Zeitraum vom 20.
[[law:sgb_5:87#abs_2_37|37]]Oktober 2020 bis zum 20. [[law:sgb_5:87#abs_2_38|38]]Oktober 2021 auf das Zweifache der sich nach
dem einheitlichen Bewertungsmaßstab ergebenden Vergütung zu erhöhen;
die Vergütungsregelung für die Erstellung von Datensätzen nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist bis zum 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_39|39]]Januar 2024 zu vereinbaren.
[[law:sgb_5:87#abs_2_40|40]]Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a
beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
die nach dem Schweregrad zu differenzierenden Regelungen für die
Versorgung im Notfall und im Notdienst sowie bis zum 31. [[law:sgb_5:87#abs_2_41|41]]März 2022
Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen
Leistungen. [[law:sgb_5:87#abs_2_42|42]]Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der
Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu
evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu
berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. [[law:sgb_5:87#abs_2_43|43]]Der Bewertungsausschuss
überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur
qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und
beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1.
[[law:sgb_5:87#abs_2_44|44]]Dezember 2017 entsprechende Anpassungen des einheitlichen
Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. [[law:sgb_5:87#abs_2_45|45]]Der einheitliche
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der
Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. [[law:sgb_5:87#abs_2_46|46]]Im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1.
[[law:sgb_5:87#abs_2_47|47]]Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und
3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung
medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen
Behandlungskontext vergütet werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_48|48]]Mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_49|49]]Januar 2022 ist
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur
Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der
elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet
werden.
[[law:sgb_5:87#abs_2_50|50]](2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als
Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die
besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8
telemedizinisch oder im Wege der Delegation erbracht werden können,
sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen. [[law:sgb_5:87#abs_2_51|51]]Mit den
Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum
regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im
Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten
Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations-
und Dokumentationsleistungen vergütet werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_52|52]]Mit Wirkung zum 1.
[[law:sgb_5:87#abs_2_53|53]]Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale
aufzunehmen:
1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen
Versichertenpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der
Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt,
2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen
Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am
vierten Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle
nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,
3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen
Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am
14\. [[law:sgb_5:87#abs_2_54|54]]Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach
§ 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,
4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen
Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am
35\. [[law:sgb_5:87#abs_2_55|55]]Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach
§ 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie
5. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15 Euro für die erfolgreiche
Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2\.
[[law:sgb_5:87#abs_2_56|56]]Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in
besonderen Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. [[law:sgb_5:87#abs_2_57|57]]Der
Bewertungsausschuss beschließt spätestens bis zum 31. [[law:sgb_5:87#abs_2_58|58]]Dezember 2021
mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_59|59]]März 2022 eine Anpassung der im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der
hausärztlichen Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen
zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des
Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_60|60]]März 2022 geltenden Fassung
über die Organ- und Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine
Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register nach § 2a des
Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_61|61]]März 2022 geltenden Fassung
abgeben, ändern und widerrufen zu können. [[law:sgb_5:87#abs_2_62|62]]Der Vergütungsanspruch
besteht je Patient alle zwei Jahre. [[law:sgb_5:87#abs_2_63|63]]Abweichend von Satz 1 erster
Halbsatz beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. [[law:sgb_5:87#abs_2_64|64]]August 2025 im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen
über eine Versorgungspauschale, die bei der Behandlung eines
Versicherten, der das 18. [[law:sgb_5:87#abs_2_65|65]]Lebensjahr vollendet hat, wegen einer
chronischen Erkrankung, die einer kontinuierlichen Versorgung mit
einem bestimmten Arzneimittel bedarf und keinen intensiven
Betreuungsbedarf begründet, abzurechnen ist. [[law:sgb_5:87#abs_2_66|66]]Die Regelungen über die
Versorgungspauschale haben vorzusehen, dass sie je Versicherten
unabhängig von der Anzahl und Art der Kontakte des Versicherten mit
der jeweiligen Arztpraxis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur
einmal durch eine einzige, die jeweilige Erkrankung behandelnde
Arztpraxis abzurechnen ist. [[law:sgb_5:87#abs_2_67|67]]Der in Satz 8 genannte Zeitraum soll vier
aufeinanderfolgende Kalenderquartale umfassen; er hat mindestens zwei
aufeinanderfolgende Kalenderquartale zu umfassen. [[law:sgb_5:87#abs_2_68|68]]Die Regelungen über
die Versorgungspauschale sind so auszugestalten, dass sie weder zu
Mehrausgaben noch zu Minderausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung führen.
[[law:sgb_5:87#abs_2_69|69]](2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen
arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten
kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen
abgebildet werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit
dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung
und Ausführung der Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit
telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der
Erbringung im Wege der Delegation nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich
ist. [[law:sgb_5:87#abs_2_70|70]]Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 sollen die regelmäßig oder
sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in
jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_71|71]]Mit
Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_72|72]]Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige
Grundpauschale aufzunehmen:
1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen
Grundpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3
Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der
Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt,
2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für
den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der
Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 beginnt,
3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für
den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. [[law:sgb_5:87#abs_2_73|73]]Tag nach der
Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 beginnt, sowie
4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für
den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. [[law:sgb_5:87#abs_2_74|74]]Tag nach der
Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 beginnt.
[[law:sgb_5:87#abs_2_75|75]]Die in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zuschläge gelten bei der
Behandlung aufgrund einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 entsprechend. [[law:sgb_5:87#abs_2_76|76]]Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1
wird der besondere Leistungsaufwand vergütet, der sich aus den
Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers
und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen
ergibt. [[law:sgb_5:87#abs_2_77|77]]Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Behandlung von
Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen
Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit
arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet
werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_78|78]]Für die Versorgung im Rahmen von kooperativen
Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, die dem
fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher
Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. [[law:sgb_5:87#abs_2_79|79]]Die
Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene
Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. [[law:sgb_5:87#abs_2_80|80]]Bis zum 29.
[[law:sgb_5:87#abs_2_81|81]]Februar 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen
psychotherapeutischen Leistungen vorzusehen, die im Rahmen des ersten
Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_82|82]]Der
Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden dieser Leistungen zu
begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die in § 19a
Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten
Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur
Verfügung stehen.
[[law:sgb_5:87#abs_2_83|83]](2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind
Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen,
dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c und 2q
genannten Leistungen und Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird,
die jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards eingehalten, die
abgerechneten Leistungen auf den medizinisch notwendigen Umfang
begrenzt sowie bei Abrechnung der Fallpauschalen nach Absatz 2c die
Mindestanforderungen zu der institutionellen Ausgestaltung der
Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu kann die
Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen
Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen
Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die
Einhaltung der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu
erbringenden Dokumentationsverpflichtungen geknüpft werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_84|84]]Zudem
können Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzielen, dass die
Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1, der
Versorgungspauschale nach Absatz 2b Satz 7, der Grundpauschalen nach
Absatz 2c Satz 1 sowie der Pauschale nach Absatz 2q Satz 1 für einen
Versicherten nur durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder
es können Regelungen zur Kürzung der Pauschalen für den Fall eines
Arztwechsels des Versicherten innerhalb des Abrechnungszeitraums
vorgesehen werden.
[[law:sgb_5:87#abs_2_85|85]](2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist
jährlich bis zum 31. [[law:sgb_5:87#abs_2_86|86]]August ein bundeseinheitlicher Punktwert als
Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen
Leistungen festzulegen.
[[law:sgb_5:87#abs_2_87|87]](2f) (weggefallen)
(2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind
insbesondere
1. die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und
Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung
der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind,
2. [[law:sgb_5:87#abs_2_88|88]]Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit
diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der
Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie
3. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese
nicht durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3
berücksichtigt worden ist,
4. (weggefallen)
zu berücksichtigen.
[[law:sgb_5:87#abs_2_89|89]](2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen
zusammengefasst werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_90|90]]Die Leistungen sind entsprechend einer
ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten
Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen
Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für
Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu
bewerten. [[law:sgb_5:87#abs_2_91|91]]Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist
wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.
[[law:sgb_5:87#abs_2_92|92]](2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche
Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften
Buches zugeordnet sind, in der Eingliederungshilfe nach § 99 des
Neunten Buches leistungsberechtigt sind und die die Zahnarztpraxis
aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung
nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:87#abs_2_93|93]](2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz
1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über
Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. [[law:sgb_5:87#abs_2_94|94]]Voraussetzung für
die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in
der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. [[law:sgb_5:87#abs_2_95|95]]Die
Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht
berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:87#abs_2_96|96]](2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
sind Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und
Behandlung von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von
Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines
Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_97|97]]Die
Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen
mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:87#abs_2_98|98]]Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung
nach § 366 Absatz 1 Satz 1.
[[law:sgb_5:87#abs_2_99|99]](2l) Mit Wirkung zum 30. [[law:sgb_5:87#abs_2_100|100]]September 2020 ist im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass
Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in
der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen
abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische
Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_101|101]]Die
Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367
Absatz 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_102|102]]Der Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für
Gesundheit im Abstand von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die
als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor.
[[law:sgb_5:87#abs_2_103|103]](2m) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu
überprüfen, wie der Aufwand, der den verantwortlichen
Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d
des Implantateregistergesetzes in der vertragsärztlichen Versorgung
auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, 17 Absatz 1 sowie den
§§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des
Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden
kann. [[law:sgb_5:87#abs_2_104|104]]Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der
Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. [[law:sgb_5:87#abs_2_105|105]]September 2020
mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:87#abs_2_106|106]]Januar 2021 zu beschließen.
[[law:sgb_5:87#abs_2_107|107]](2n) Der Bewertungsausschuss hat im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
und in welchem Umfang Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde
erbracht werden können. [[law:sgb_5:87#abs_2_108|108]]Die Festlegungen nach Satz 1 haben die
Erbringung von Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu
ermöglichen. [[law:sgb_5:87#abs_2_109|109]]Bei der Beschlussfassung über die Festlegungen nach Satz
1 sind die Versorgungsaufträge des Vertragsarztes nach § 95 Absatz 3
sowie die Vereinbarungen nach Absatz 2o und § 365 Absatz 1 Satz 1 zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:87#abs_2_110|110]]In den Beschlüssen über Festlegungen nach Satz 1 sind
Qualitätszuschläge vorzusehen.
[[law:sgb_5:87#abs_2_111|111]](2o) Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31.
[[law:sgb_5:87#abs_2_112|112]]Dezember 2024 Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von
telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder
Konsilien erbracht werden. [[law:sgb_5:87#abs_2_113|113]]In der Vereinbarung sind insbesondere zu
regeln:
1. die Berücksichtigung der elektronischen Patientenakte in der
Versorgung,
2. die Berücksichtigung des elektronischen Medikationsplans in der
Versorgung,
3. die Berücksichtigung elektronischer Arztbriefe und sicherer
Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 in der Versorgung,
4. die Berücksichtigung elektronischer Programme für eine standardisierte
Ersteinschätzung,
5. die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zur
Videosprechstunde und
6. die strukturierte Anschlussversorgung bei Videosprechstunden.
[[law:sgb_5:87#abs_2_114|114]](2p) Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31.
[[law:sgb_5:87#abs_2_115|115]]Dezember 2024 die erforderlichen Vorgaben für die Erbringung
psychotherapeutischer Sprechstunden und probatorischer Sitzungen im
Rahmen einer Videosprechstunde. [[law:sgb_5:87#abs_2_116|116]]Der Bewertungsausschuss überprüft auf
Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 den einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen und beschließt über
erforderliche Anpassungen.
[[law:sgb_5:87#abs_2_117|117]](2q) Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. [[law:sgb_5:87#abs_2_118|118]]Mai 2025 im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen
über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der
hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen
(Vorhaltepauschale) und insbesondere über Voraussetzungen, die die an
der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer für die
Abrechnung dieser Vorhaltepauschale erfüllen müssen. [[law:sgb_5:87#abs_2_119|119]]Der
Bewertungsausschuss kann die Höhe der Vorhaltepauschale in
Abhängigkeit von dem Umfang der Erfüllung der in Satz 1 genannten
Voraussetzungen in Stufen beschließen. [[law:sgb_5:87#abs_2_120|120]]Die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen sollen insbesondere eine bedarfsgerechte Versorgung
mit Haus- und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechte
Praxisöffnungszeiten, die vorrangige Erbringung von Leistungen aus dem
hausärztlichen Fachgebiet, eine Mindestanzahl an zu versorgenden
Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der
Telematikinfrastruktur umfassen. [[law:sgb_5:87#abs_2_121|121]]Für Versicherte, für die die in
Absatz 2b Satz 7 genannte Versorgungspauschale abzurechnen ist, ist
der Zeitraum, für den die Vorhaltepauschale abzurechnen ist, in
Übereinstimmung mit dem in Absatz 2b Satz 8 genannten Zeitraum
festzulegen. [[law:sgb_5:87#abs_2_122|122]]Die Regelungen über die Vorhaltepauschale sind so
auszugestalten, dass sie weder zu Mehrausgaben noch zu Minderausgaben
der gesetzlichen Krankenversicherung führen. [[law:sgb_5:87#abs_2_123|123]]Die Regelungen zur
Vorhaltepauschale nach diesem Absatz haben die Kinder- und Jugendärzte
auszunehmen.
(3)[[law:sgb_5:87#abs_3_1|1]] Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bestellten Vertreter. [[law:sgb_5:87#abs_3_2|2]]Den Vorsitz führt
abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der
Krankenkassen. [[law:sgb_5:87#abs_3_3|3]]Die Beratungen des Bewertungsausschusses einschließlich
der Beratungsunterlagen und Niederschriften sind vertraulich. [[law:sgb_5:87#abs_3_4|4]]Die
Vertraulichkeit gilt auch für die zur Vorbereitung und Durchführung
der Beratungen im Bewertungsausschuss dienenden Unterlagen der
Trägerorganisationen und des Instituts des Bewertungsausschusses.
[[law:sgb_5:87#abs_3_5|5]](3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner
Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit
vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare
sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen. [[law:sgb_5:87#abs_3_6|6]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. [[law:sgb_5:87#abs_3_7|7]]Absatz 6
gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:87#abs_3_8|8]](3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
von einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss
nach Absatz 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach
den §§ 87, 87a und 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a
vorbereitet. [[law:sgb_5:87#abs_3_9|9]]Träger des Instituts sind die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
[[law:sgb_5:87#abs_3_10|10]]Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im vorgesehenen Umfang oder
nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird es aufgelöst, kann
das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der in Satz 2
genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz
1 beauftragen. [[law:sgb_5:87#abs_3_11|11]]Absatz 6 gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:87#abs_3_12|12]](3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach
Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden
ambulant-kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen
Versorgung. [[law:sgb_5:87#abs_3_13|13]]Der Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der
Gesamtvergütung nach § 85 oder der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. [[law:sgb_5:87#abs_3_14|14]]Das Nähere bestimmt der
Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. 3.
[[law:sgb_5:87#abs_3_15|15]](3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die
Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über
die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet
der Bewertungsausschuss. [[law:sgb_5:87#abs_3_16|16]]Die innere Organisation des Instituts ist
jeweils so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. [[law:sgb_5:87#abs_3_17|17]]April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. [[law:sgb_5:87#abs_3_18|18]]L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung gerecht wird. [[law:sgb_5:87#abs_3_19|19]]Absatz 6 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:87#abs_3_20|20]]Über die
Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit den für
die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie
über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das
Bundesministerium für Gesundheit.
[[law:sgb_5:87#abs_3_21|21]](3e) Der Bewertungsausschuss beschließt
1. bis spätestens zum 31. [[law:sgb_5:87#abs_3_22|22]]August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er
insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und
Fristen in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen
sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen
Bewertungsmaßstab insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer
humangenetischer Leistungen regelt, bei denen es sich jeweils nicht um
eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1
Satz 1 handelt,
2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des
Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft,
insbesondere zur Geschäftsführung, zur Durchführung von Sitzungen,
einschließlich der Möglichkeit, diese als hybride Sitzungen oder als
digitale Sitzungen durchzuführen, und zur Art und Weise der
Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 genannten Beschlüsse, Analysen
und Berichte, sowie
3. eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des
Zuschlags nach Absatz 3c bestimmt.
[[law:sgb_5:87#abs_3_23|23]]Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die
Finanzierungsregelung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit. [[law:sgb_5:87#abs_3_24|24]]Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im
Internet zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:87#abs_3_25|25]]Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet,
im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer
neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der
neuen Leistung in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener
Zuständigkeit des Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es
sich dabei um eine neue Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz
1 zunächst einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
bedarf. [[law:sgb_5:87#abs_3_26|26]]Eine Auskunft können pharmazeutische Unternehmer, Hersteller
von Medizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleistungen und deren
jeweilige Verbände, einschlägige Berufsverbände, medizinische
Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und
behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach
§ 140f verlangen. [[law:sgb_5:87#abs_3_27|27]]Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der
Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer
jeweiligen Verfahrensordnung.
[[law:sgb_5:87#abs_3_28|28]](3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen
jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden
inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des
Bewertungsausschusses nach diesem Gesetz erforderlichen Daten,
einschließlich der Daten nach § 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz
6, arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher pseudonymisierter
Form. [[law:sgb_5:87#abs_3_29|29]]Die Daten nach Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von den
Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen
und sie unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß
Absatz 3b übermitteln. [[law:sgb_5:87#abs_3_30|30]]Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss
darüber hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener
Daten durchzuführen oder in Auftrag zu geben oder
Sachverständigengutachten einzuholen. [[law:sgb_5:87#abs_3_31|31]]Für die Verarbeitung der Daten
nach den Sätzen 2 und 3 kann der Bewertungsausschuss eine Datenstelle
errichten oder eine externe Datenstelle beauftragen; für die
Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e
entsprechend. [[law:sgb_5:87#abs_3_32|32]]Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom
Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik zu bestimmen.
[[law:sgb_5:87#abs_3_33|33]](3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für
zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss.
(4)[[law:sgb_5:87#abs_4_1|1]] Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller
Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird
der Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern
um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische
Mitglieder erweitert. [[law:sgb_5:87#abs_4_2|2]]Für die Benennung des unparteiischen
Vorsitzenden gilt § 89 Absatz 6 entsprechend. [[law:sgb_5:87#abs_4_3|3]]Von den weiteren
unparteiischen Mitgliedern wird ein Mitglied von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen benannt.
(5)[[law:sgb_5:87#abs_5_1|1]] Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder die Vereinbarung fest. [[law:sgb_5:87#abs_5_2|2]]Die Festsetzung hat die
Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs.
[[law:sgb_5:87#abs_5_3|3]]1\. [[law:sgb_5:87#abs_5_4|4]]Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der
ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte
nach Absatz 3b dem zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss
unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
[[law:sgb_5:87#abs_5_5|5]]Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für die Unterlagen der
unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit.
[[law:sgb_5:87#abs_5_6|6]](5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen
Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der
spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b ist der
Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei
Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. [[law:sgb_5:87#abs_5_7|7]]Kommt
durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung
des ergänzten Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise
nicht zustande, wird der ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen
von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden
und ein weiteres unparteiisches Mitglied erweitert. [[law:sgb_5:87#abs_5_8|8]]Die Benennung der
beiden unparteiischen Mitglieder durch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. [[law:sgb_5:87#abs_5_9|9]]Juni 2019
erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:87#abs_5_10|10]]Im ergänzten erweiterten
Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die
beiden unparteiischen Mitglieder stimmberechtigt. [[law:sgb_5:87#abs_5_11|11]]Der ergänzte
erweiterte Bewertungsausschuss setzt den Beschluss mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von
drei Monaten fest. [[law:sgb_5:87#abs_5_12|12]]Wird eine Mehrheit von zwei Dritteln nicht
erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den Beschluss
fest. [[law:sgb_5:87#abs_5_13|13]]Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
[[law:sgb_5:87#abs_5_14|14]](5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des
Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in
Verbindung mit § 135 Absatz 1 anzupassen. [[law:sgb_5:87#abs_5_15|15]]Satz 1 gilt entsprechend für
weitere Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die
eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
Leistungen erforderlich machen. [[law:sgb_5:87#abs_5_16|16]]In diesem Zusammenhang notwendige
Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu treffen. [[law:sgb_5:87#abs_5_17|17]]Für
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die vor dem 23. [[law:sgb_5:87#abs_5_18|18]]Juli
2015 in Kraft getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit dem 23. [[law:sgb_5:87#abs_5_19|19]]Juli 2015 beginnt.
[[law:sgb_5:87#abs_5_20|20]]Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist
zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupassen,
sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung eine
zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des
einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen
erforderlich macht. [[law:sgb_5:87#abs_5_21|21]]Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der
Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss im
gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung. [[law:sgb_5:87#abs_5_22|22]]Für
Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 13. [[law:sgb_5:87#abs_5_23|23]]Mai 2017
getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass
der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. [[law:sgb_5:87#abs_5_24|24]]November 2017 den
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen
hat.
[[law:sgb_5:87#abs_5_25|25]](5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3
dauerhaft in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach
§ 139e aufgenommen worden, so sind entweder der einheitliche
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen oder der einheitliche
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen innerhalb von drei
Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit ärztliche Leistungen für
die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung
erforderlich sind. [[law:sgb_5:87#abs_5_26|26]]Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e
Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren
die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach
der vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die
während der Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur
Versorgung mit und zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung
erforderlich sind; die Vereinbarung berücksichtigt die
Nachweispflichten für positive Versorgungseffekte, die vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz
4 Satz 3 festgelegt worden sind. [[law:sgb_5:87#abs_5_27|27]]Solange keine Entscheidung über eine
Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat der Leistungserbringer
Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. [[law:sgb_5:87#abs_5_28|28]]Soweit und solange
keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern eine Aufnahme
in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e
ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach
Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen,
die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen
Gesundheitsanwendung erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung
nach § 13 Absatz 1 bei Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz
2a Satz 12 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:87#abs_5_29|29]]Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im
Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald eine
Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 getroffen ist.
(6)[[law:sgb_5:87#abs_6_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der
Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach
Absatz 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und
Arbeitsgruppen teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der
Bewertungsausschüsse zusammen mit den den Beschlüssen zugrunde
liegenden Beratungsunterlagen und den für die Beschlüsse jeweils
entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. [[law:sgb_5:87#abs_6_2|2]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden;
es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom
Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende
Stellungnahmen dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der
Lauf der Frist unterbrochen. [[law:sgb_5:87#abs_6_3|3]]Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses
kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden
werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer
Auflage eine angemessene Frist setzen. [[law:sgb_5:87#abs_6_4|4]]Kommen Beschlüsse der
Bewertungsausschüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb
einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande
oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit
nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das
Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen festsetzen; es
kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder
Sachverständigengutachten einholen. [[law:sgb_5:87#abs_6_5|5]]Zur Vorbereitung von Maßnahmen
nach Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut
oder der beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für
Gesundheit beauftragte Organisation gemäß Absatz 3b dem
Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach
dessen Weisungen zuzuarbeiten. [[law:sgb_5:87#abs_6_6|6]]Das Bundesministerium für Gesundheit
kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor
Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in
Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die
Bewertungsausschüsse die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht
oder nicht in einem angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen.
[[law:sgb_5:87#abs_6_7|7]]Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das Nähere bestimmt
das Bundesministerium für Gesundheit. [[law:sgb_5:87#abs_6_8|8]]Abweichend von Satz 4 kann das
Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, dass Beschlüsse der
Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb
einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande
kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung
für die Vertragspartner anrufen. [[law:sgb_5:87#abs_6_9|9]]Der erweiterte Bewertungsausschuss
setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung
fest; Satz 1 bis 7 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:87#abs_6_10|10]]Die Beschlüsse und die
entscheidungserheblichen Gründe sind im Deutschen Ärzteblatt oder im
Internet bekannt zu machen; falls die Bekanntmachung im Internet
erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis auf die Fundstelle
veröffentlicht werden.
(7)[[law:sgb_5:87#abs_7_1|1]] Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach
Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)[[law:sgb_5:87#abs_8_1|1]] bis (9) (weggefallen)