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== § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) ==
(1)[[law:sgb_5:87b#abs_1_1|1]] Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten
Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen
Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche
der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die
von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen
nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von
hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht
den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. [[law:sgb_5:87b#abs_1_2|2]]Die
Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den
Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. [[law:sgb_5:87b#abs_1_3|3]]Die
Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem
vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen
Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im
Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des
Honorars angewandt werden dürfen; im Verteilungsmaßstab dürfen für
Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die
gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. [[law:sgb_5:87b#abs_1_4|4]]Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, und ab dem 1. [[law:sgb_5:87b#abs_1_5|5]]Oktober 2025 für Leistungen des
Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung
einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich
erbrachten Hausbesuche ebenfalls keine Maßnahmen zur Begrenzung oder
Minderung des Honorars angewandt werden. [[law:sgb_5:87b#abs_1_6|6]]Bisherige Bestimmungen,
insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen
Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen
Verteilungsmaßstab vorläufig fort.
(2)[[law:sgb_5:87b#abs_2_1|1]] Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern,
dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen
Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang
hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer
eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu
erwartenden Honorars ermöglicht werden. [[law:sgb_5:87b#abs_2_2|2]]Der Verteilungsmaßstab hat der
kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten
Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. [[law:sgb_5:87b#abs_2_3|3]]Für Praxisnetze, die
von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen
gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche
Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet
werden. [[law:sgb_5:87b#abs_2_4|4]]Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung
psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte
für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde,
der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie
der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die
eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. [[law:sgb_5:87b#abs_2_5|5]]Im
Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder
Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt
werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen
von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger
Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. [[law:sgb_5:87b#abs_2_6|6]]Widerspruch und
Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder
Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
[[law:sgb_5:87b#abs_2_7|7]](2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis
gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie,
Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die
Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete
Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des
Leistungserbringers vorsehen. [[law:sgb_5:87b#abs_2_8|8]]Regelungen nach Satz 1 können auch bei
einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die
nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet
werden. [[law:sgb_5:87b#abs_2_9|9]]In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste
Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls
verwendet werden. [[law:sgb_5:87b#abs_2_10|10]]Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von
Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche
Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. [[law:sgb_5:87b#abs_2_11|11]]Bei einer
Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können
Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der
vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie,
Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis
verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.
(3)[[law:sgb_5:87b#abs_3_1|1]] Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen
Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der
betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur
Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von
Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden.
[[law:sgb_5:87b#abs_3_2|2]]Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen
vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall
verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme
ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu
gewährleisten. [[law:sgb_5:87b#abs_3_3|3]]Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal
jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und
Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.
(4)[[law:sgb_5:87b#abs_4_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung
und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und
fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und
Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders
förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe
für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu
Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen zu bestimmen. [[law:sgb_5:87b#abs_4_2|2]]Darüber hinaus hat die Kassenärztliche
Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes
2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren
zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. [[law:sgb_5:87b#abs_4_3|3]]Die Vorgaben nach
den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu
beachten. [[law:sgb_5:87b#abs_4_4|4]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum
23\. [[law:sgb_5:87b#abs_4_5|5]]Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.
(5)[[law:sgb_5:87b#abs_5_1|1]] Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
vertragszahnärztliche Leistungen.