[[{}law:sgb_5:87e|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:89|→]]
== § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen ==
(1)[[law:sgb_5:88#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem
Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches
Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. [[law:sgb_5:88#abs_1_2|2]]Die
Vereinbarung nach Satz 1 umfasst auch Festlegungen zu Inhalt und
Umfang der im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen
elektronisch auszutauschenden Daten sowie zu deren Übermittlung. [[law:sgb_5:88#abs_1_3|3]]Das
bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.
(2)[[law:sgb_5:88#abs_2_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen
für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen
zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. [[law:sgb_5:88#abs_2_2|2]]Die
vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. [[law:sgb_5:88#abs_2_3|3]]Die Krankenkassen können
die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige
Versorgungsmöglichkeiten informieren.
(3)[[law:sgb_5:88#abs_3_1|1]] Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die
zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben
die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu
unterschreiten. [[law:sgb_5:88#abs_3_2|2]]Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.