[[{}law:sgb_5:88|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:89a|→]]
== § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen ==
(1)[[law:sgb_5:89#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der
Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames
Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames
Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung
(Landesschiedsämter).
(2)[[law:sgb_5:89#abs_2_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt für die
vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die
vertragszahnärztliche Versorgung (Bundesschiedsämter).
(3)[[law:sgb_5:89#abs_3_1|1]] Kommt ein Vertrag über die vertragsärztliche oder die
vertragszahnärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande,
setzt das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. [[law:sgb_5:89#abs_3_2|2]]Wird
ein für die Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht
gestellt, können auch die für das jeweilige Schiedsamt oder die für
die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den
Organisationen, die das Schiedsamt bilden, eine Frist zur
Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach
Ablauf einer für das Zustandekommen des Vertrages gesetzlich
vorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mit Wirkung für die
Vertragsparteien anrufen. [[law:sgb_5:89#abs_3_3|3]]Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei
dem Schiedsamt gestellten Antrag.
(4)[[law:sgb_5:89#abs_4_1|1]] Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag, hat sie die Kündigung
dem zuständigen Schiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
[[law:sgb_5:89#abs_4_2|2]]Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt
das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen Vertrages
fest. [[law:sgb_5:89#abs_4_3|3]]In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages
bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das
Schiedsamt weiter. [[law:sgb_5:89#abs_4_4|4]]Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem auf den
Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag.
(5)[[law:sgb_5:89#abs_5_1|1]] Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter bestehen aus je
vier Vertretern der Ärzte oder Zahnärzte und vier Vertretern der
Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern. [[law:sgb_5:89#abs_5_2|2]]Bei der Festsetzung des Inhalts
eines Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wirken als
Vertreter der Krankenkassen nur Vertreter der betroffenen Kassenarten
im Schiedsamt mit. [[law:sgb_5:89#abs_5_3|3]]Die in Absatz 1 genannten Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen können von Satz 2 abweichende
Regelungen vereinbaren. [[law:sgb_5:89#abs_5_4|4]]Für jedes Mitglied gibt es zwei
Stellvertreter. [[law:sgb_5:89#abs_5_5|5]]Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. [[law:sgb_5:89#abs_5_6|6]]Die
Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen,
die das jeweilige Schiedsamt bilden, bestellt. [[law:sgb_5:89#abs_5_7|7]]Kommt eine Bestellung
durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das
jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und
Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur
Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.
(6)[[law:sgb_5:89#abs_6_1|1]] Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren
unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die
Vertragsparteien einigen. § 213 Absatz 2 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:89#abs_6_2|2]]Dezember
2008 geltenden Fassung gilt für die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen entsprechend. [[law:sgb_5:89#abs_6_3|3]]Kommt eine Einigung nicht zustande,
erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren
unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch die für das
jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den
Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist
abgelaufen ist. [[law:sgb_5:89#abs_6_4|4]]Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter
gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien
gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(7)[[law:sgb_5:89#abs_7_1|1]] Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_5:89#abs_7_2|2]]Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_5:89#abs_7_3|3]]Die unparteiischen Mitglieder und
ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für das
jeweilige Schiedsamt zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden.
[[law:sgb_5:89#abs_7_4|4]]Die Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Vertreter der
Krankenkassen sowie ihre Stellvertreter können von den Organisationen,
die sie bestellt haben, abberufen werden. [[law:sgb_5:89#abs_7_5|5]]Eine Amtsniederlegung ist
gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt
gebildet haben. [[law:sgb_5:89#abs_7_6|6]]Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des
Schiedsamtes teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu
benachrichtigen. [[law:sgb_5:89#abs_7_7|7]]Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. [[law:sgb_5:89#abs_7_8|8]]Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
(8)[[law:sgb_5:89#abs_8_1|1]] Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren
Stellvertreter anwesend sind. [[law:sgb_5:89#abs_8_2|2]]Ist das Schiedsamt in einer Sitzung
nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser
Sitzung eine erneute Sitzung einzuberufen. [[law:sgb_5:89#abs_8_3|3]]In dieser erneuten Sitzung
ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die unparteiischen Mitglieder
oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren
Mitglieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertreter anwesend sind.
[[law:sgb_5:89#abs_8_4|4]]Ist auch in der erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3
gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den
Vertragsinhalt fest. [[law:sgb_5:89#abs_8_5|5]]Auf diese Folgen ist in der Einladung zur
erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(9)[[law:sgb_5:89#abs_9_1|1]] Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt die für das
jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur
Festsetzung des Vertragsinhalts. [[law:sgb_5:89#abs_9_2|2]]Nach Ablauf dieser Frist setzen die
unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest.
[[law:sgb_5:89#abs_9_3|3]]Die unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien
Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in
Auftrag geben. [[law:sgb_5:89#abs_9_4|4]]Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsamtes sowie
Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach diesem
Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:89#abs_9_5|5]]Ein Vorverfahren findet
in den Fällen des Satzes 4 nicht statt.
(10)[[law:sgb_5:89#abs_10_1|1]] Die Aufsicht über die Landesschiedsämter führen die für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder. [[law:sgb_5:89#abs_10_2|2]]Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine
andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden
weiterübertragen. [[law:sgb_5:89#abs_10_3|3]]Die Aufsicht über die Bundesschiedsämter führt das
Bundesministerium für Gesundheit. [[law:sgb_5:89#abs_10_4|4]]Die Aufsicht erstreckt sich auf die
Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. [[law:sgb_5:89#abs_10_5|5]]Die Aufsicht umfasst auch
das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter; das Recht
zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter gilt auch für das
Bundesversicherungsamt, sofern ihm die Entscheidungen der Schiedsämter
gemäß Satz 6 vorzulegen sind. [[law:sgb_5:89#abs_10_6|6]]Die Entscheidungen der Schiedsämter über
die Vergütung der Leistungen nach § 57 Absatz 1 und 2, den §§ 83, 85
und 87a sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
[[law:sgb_5:89#abs_10_7|7]]Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem
Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. [[law:sgb_5:89#abs_10_8|8]]Für
Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4
und 5 entsprechend.
(11)[[law:sgb_5:89#abs_11_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren
Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der
Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und
die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.
(12)[[law:sgb_5:89#abs_12_1|1]] Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamt
auf Bundesebene. [[law:sgb_5:89#abs_12_2|2]]Das Schiedsamt besteht aus Vertretern des Verbandes
Deutscher Zahntechniker-Innungen und des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. [[law:sgb_5:89#abs_12_3|3]]Im Übrigen gelten die
Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4
und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene
Schiedsamtsverordnung entsprechend.
(13)[[law:sgb_5:89#abs_13_1|1]] Die Innungsverbände der Zahntechniker, die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf
Landesebene. [[law:sgb_5:89#abs_13_2|2]]Das Schiedsamt besteht aus Vertretern der Innungsverbände
der Zahntechniker und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern. [[law:sgb_5:89#abs_13_3|3]]Im Übrigen gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die
Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die aufgrund des
Absatzes 11 erlassene Verordnung entsprechend.