[[{}law:sgb_5:89|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:90|→]]
== § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen ==
(1)[[law:sgb_5:89a#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die
Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der
Krankenhausträger im Land bilden je ein sektorenübergreifendes
Schiedsgremium.
(2)[[law:sgb_5:89a#abs_2_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden ein
sektorenübergreifendes Schiedsgremium auf Bundesebene.
(3)[[law:sgb_5:89a#abs_3_1|1]] Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und
2 entscheiden in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
zugewiesenen Aufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten. [[law:sgb_5:89a#abs_3_2|2]]Wird ein für die
Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können
auch die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium oder
die für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem
sie den Organisationen, die das sektorenübergreifende Schiedsgremium
bilden, eine Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist
abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des
sektorenübergreifenden Vertrages gesetzlich vorgeschrieben Frist, das
sektorenübergreifende Schiedsgremium mit Wirkung für die
Vertragsparteien anrufen. [[law:sgb_5:89a#abs_3_3|3]]Das Schiedsverfahren beginnt mit dem bei dem
sektorenübergreifenden Schiedsgremium gestellten Antrag.
(4)[[law:sgb_5:89a#abs_4_1|1]] Kündigt eine Vertragspartei einen sektorenübergreifenden Vertrag,
hat sie die Kündigung dem zuständigen sektorenübergreifenden
Schiedsgremium schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. [[law:sgb_5:89a#abs_4_2|2]]Kommt bis
zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das
zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten
den Inhalt des neuen Vertrages fest. [[law:sgb_5:89a#abs_4_3|3]]In diesem Fall gelten die
Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts
des neuen Vertrages durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium
weiter. [[law:sgb_5:89a#abs_4_4|4]]Das Schiedsverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der
Kündigungsfrist folgenden Tag.
(5)[[law:sgb_5:89a#abs_5_1|1]] Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und
2 bestehen aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der
zugelassenen Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und
einem weiteren unparteiischen Mitglied. [[law:sgb_5:89a#abs_5_2|2]]Für jedes Mitglied gibt es
zwei Stellvertreter. [[law:sgb_5:89a#abs_5_3|3]]Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
[[law:sgb_5:89a#abs_5_4|4]]Die Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die
Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
bilden, bestellt. [[law:sgb_5:89a#abs_5_5|5]]Kommt eine Bestellung durch die Organisationen nicht
zustande, bestellt die für das sektorenübergreifende Schiedsgremium
zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem
sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese
Frist abgelaufen ist.
(6)[[law:sgb_5:89a#abs_6_1|1]] Über den unparteiischen Vorsitzenden und das weitere unparteiische
Mitglied sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien
einigen. [[law:sgb_5:89a#abs_6_2|2]]Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung
des unparteiischen Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds
und von deren Stellvertretern durch die für das sektorenübergreifende
Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den
Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist
abgelaufen ist. [[law:sgb_5:89a#abs_6_3|3]]Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter
gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien
gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(7)[[law:sgb_5:89a#abs_7_1|1]] Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums führen
ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_5:89a#abs_7_2|2]]Sie sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_5:89a#abs_7_3|3]]Die
unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem
Grund von der für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. [[law:sgb_5:89a#abs_7_4|4]]Die Vertreter der
Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie
deren Stellvertreter können von den Organisationen, die sie bestellt
haben, abberufen werden. [[law:sgb_5:89a#abs_7_5|5]]Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den
Organisationen zu erklären, die das jeweilige sektorenübergreifende
Schiedsgremium gebildet haben. [[law:sgb_5:89a#abs_7_6|6]]Die Mitglieder sind verpflichtet, an
den Sitzungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums teilzunehmen
oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. [[law:sgb_5:89a#abs_7_7|7]]Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. [[law:sgb_5:89a#abs_7_8|8]]Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8)[[law:sgb_5:89a#abs_8_1|1]] Das sektorenübergreifende Schiedsgremium ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. [[law:sgb_5:89a#abs_8_2|2]]Ist das
sektorenübergreifende Schiedsgremium in einer Sitzung nicht
beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung
eine erneute Sitzung einzuberufen. [[law:sgb_5:89a#abs_8_3|3]]In dieser erneuten Sitzung ist die
Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der unparteiische Vorsitzende und das
weitere unparteiische Mitglied oder deren Stellvertreter und mehr als
die Hälfte der weiteren Mitglieder des sektorenübergreifenden
Schiedsgremiums oder deren Stellvertreter anwesend sind. [[law:sgb_5:89a#abs_8_4|4]]Ist auch in
der erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben,
setzen die beiden unparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifenden
Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. [[law:sgb_5:89a#abs_8_5|5]]Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. [[law:sgb_5:89a#abs_8_6|6]]Auf diese Folgen ist in der
Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(9)[[law:sgb_5:89a#abs_9_1|1]] Setzt das sektorenübergreifende Schiedsgremium innerhalb der Frist
nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest,
setzt die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des
Vertragsinhalts. [[law:sgb_5:89a#abs_9_2|2]]Nach Ablauf dieser Frist setzen die beiden
unparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums
den Vertragsinhalt fest. [[law:sgb_5:89a#abs_9_3|3]]Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. [[law:sgb_5:89a#abs_9_4|4]]Die unparteiischen Mitglieder können auf
Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen, Auswertungen oder
Sachverständigengutachten in Auftrag geben. [[law:sgb_5:89a#abs_9_5|5]]Klagen gegen
Entscheidungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums sowie Klagen
gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen
haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:89a#abs_9_6|6]]Ein Vorverfahren findet in den
Fällen des Satzes 4 nicht statt.
(10)[[law:sgb_5:89a#abs_10_1|1]] Die Aufsicht über die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach
Absatz 1 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder. [[law:sgb_5:89a#abs_10_2|2]]Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen;
die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten
Landesbehörden weiterübertragen. [[law:sgb_5:89a#abs_10_3|3]]Die Aufsicht über das
sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene führt das
Bundesministerium für Gesundheit. [[law:sgb_5:89a#abs_10_4|4]]Die Aufsicht erstreckt sich auf die
Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. [[law:sgb_5:89a#abs_10_5|5]]Das Aufsichtsrecht umfasst
auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen; das Recht zur Teilnahme
an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt auch für das
Bundesversicherungsamt, soweit ihm die Entscheidungen der
Schiedsgremien gemäß Satz 6 vorzulegen sind. [[law:sgb_5:89a#abs_10_6|6]]Die Entscheidungen der
Schiedsgremien über die Vergütung der Leistungen nach § 116b Absatz 6
sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. [[law:sgb_5:89a#abs_10_7|7]]Die
Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß
innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. [[law:sgb_5:89a#abs_10_8|8]]Für Klagen der
Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 5 und 6
entsprechend.
(11)[[law:sgb_5:89a#abs_11_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren
Auslagen und die Entschädigungen für Zeitaufwand der Mitglieder der
sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die Geschäftsführung, das
Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die
Verteilung der Kosten.
(12)[[law:sgb_5:89a#abs_12_1|1]] Die Regelungen der Absätze 1 bis 11 gelten nicht für die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung.