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=== § 9 Freiwillige Versicherung ===
(1)[[law:sgb_5:9#abs_1_1|1]] Der Versicherung können beitreten
1. [[law:sgb_5:9#abs_1_2|2]]Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht
ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden
mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden
ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der
Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung
allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz
1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht
berücksichtigt,
2. [[law:sgb_5:9#abs_1_3|3]]Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen
nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen,
wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die
Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte
Vorversicherungszeit erfüllen,
3. [[law:sgb_5:9#abs_1_4|4]]Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder
während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein
Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf
Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei
denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht
erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer
Altersgrenze abhängig machen,
5. [[law:sgb_5:9#abs_1_5|5]]Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation
endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das
Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine
Beschäftigung aufnehmen,
6. innerhalb von drei Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Ausländer
mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes,
7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland
oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie
deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes
leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen
ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8. [[law:sgb_5:9#abs_1_6|6]]Personen, die ab dem 31. [[law:sgb_5:9#abs_1_7|7]]Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten
auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
[[law:sgb_5:9#abs_1_8|8]]Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten
360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten
Buches berechnet werden, als zwölf Monate.
(2)[[law:sgb_5:9#abs_2_1|1]] Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten
anzuzeigen
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder
nach Geburt des Kindes,
3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der
Beschäftigung,
4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach §
151 des Neunten Buches,
5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach
Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Organisation,
6. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.
(3)[[law:sgb_5:9#abs_3_1|1]] Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen
Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15
Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden,
reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im
Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes
ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung
dieser Bescheinigung beantragt wurde.