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== § 90 Landesausschüsse ==
(1)[[law:sgb_5:90#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der
Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden für den Bereich jedes
Landes einen Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen
Landesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen. [[law:sgb_5:90#abs_1_2|2]]Die Ersatzkassen
können diese Aufgabe auf eine im Bezirk der Kassenärztlichen
Vereinigung von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft oder
eine Ersatzkasse übertragen.
(2)[[law:sgb_5:90#abs_2_1|1]] Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen
Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun
Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, drei
Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der
Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie einem
gemeinsamen Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der
Knappschaft-Bahn-See. [[law:sgb_5:90#abs_2_2|2]]Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren
unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die
Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände sowie die
Ersatzkassen einigen. [[law:sgb_5:90#abs_2_3|3]]Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie
durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste
Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen mit den Kassenärztlichen
Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den
Ersatzkassen berufen. [[law:sgb_5:90#abs_2_4|4]]Besteht in dem Bereich eines Landesausschusses
ein Landesverband einer bestimmten Kassenart nicht und verringert sich
dadurch die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, verringert sich die
Zahl der Ärzte entsprechend. [[law:sgb_5:90#abs_2_5|5]]Die Vertreter der Ärzte und ihre
Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden von den
Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen bestellt.
(3)[[law:sgb_5:90#abs_3_1|1]] Die Mitglieder der Landesausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt.
[[law:sgb_5:90#abs_3_2|2]]Sie sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_5:90#abs_3_3|3]]Die beteiligten Kassenärztlichen
Vereinigungen einerseits und die Verbände der Krankenkassen sowie die
Ersatzkassen andererseits tragen die Kosten der Landesausschüsse je
zur Hälfte. [[law:sgb_5:90#abs_3_4|4]]Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen das Nähere für die Amtsdauer, die Amtsführung, die
Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand
der Ausschußmitglieder sowie über die Verteilung der Kosten.
(4)[[law:sgb_5:90#abs_4_1|1]] Die Aufgaben der Landesausschüsse bestimmen sich nach diesem Buch.
[[law:sgb_5:90#abs_4_2|2]]In den Landesausschüssen sowie den erweiterten Landesausschüssen nach
§ 116b Absatz 3 wirken die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörden beratend mit. [[law:sgb_5:90#abs_4_3|3]]Das Mitberatungsrecht umfasst
auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. [[law:sgb_5:90#abs_4_4|4]]In den
Landesausschüssen umfasst das Mitberatungsrecht auch das Recht zur
Antragstellung.
(5)[[law:sgb_5:90#abs_5_1|1]] Die Aufsicht über die Landesausschüsse führen die für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder. § 87 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 88 und 89 des Vierten Buches
gelten entsprechend.
(6)[[law:sgb_5:90#abs_6_1|1]] Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99
Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz
1 und Absatz 3 sind den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörden vorzulegen. [[law:sgb_5:90#abs_6_2|2]]Diese können die Entscheidungen
innerhalb von zwei Monaten beanstanden. § 94 Absatz 1 Satz 3 bis 5
gilt entsprechend.