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== § 90a Gemeinsames Landesgremium ==
(1)[[law:sgb_5:90a#abs_1_1|1]] Nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen kann für den
Bereich des Landes ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes,
der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen
sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie
weiteren Beteiligten gebildet werden. [[law:sgb_5:90a#abs_1_2|2]]Das gemeinsame Landesgremium
kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben;
hierzu gehören auch Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden
Notfallversorgung.
(2)[[law:sgb_5:90a#abs_2_1|1]] Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist dem gemeinsamen
Landesgremium Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der
Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den von den
Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, §
100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 Stellung
zu nehmen.