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== § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss ==
(1)[[law:sgb_5:91#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. [[law:sgb_5:91#abs_1_2|2]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss ist rechtsfähig. [[law:sgb_5:91#abs_1_3|3]]Er wird durch den Vorsitzenden des
Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2)[[law:sgb_5:91#abs_2_1|1]] Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus
einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen benannten Mitgliedern. [[law:sgb_5:91#abs_2_2|2]]Für die Berufung des
unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder
sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen
nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese
Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf
Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. [[law:sgb_5:91#abs_2_3|3]]Als unparteiische Mitglieder und
deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im
vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz
1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in
einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt,
Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. [[law:sgb_5:91#abs_2_4|4]]Das
Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den
Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. [[law:sgb_5:91#abs_2_5|5]]Der Ausschuss für
Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach
nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person
innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit
oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht
gewährleistet ansieht. [[law:sgb_5:91#abs_2_6|6]]Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen
innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für
Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten
Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. [[law:sgb_5:91#abs_2_7|7]]Widerspricht
der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5
auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die
Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt,
erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. [[law:sgb_5:91#abs_2_8|8]]Die
Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine
ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von
ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang
freigestellt werden. [[law:sgb_5:91#abs_2_9|9]]Die Stellvertreter der Unparteiischen sind
ehrenamtlich tätig. [[law:sgb_5:91#abs_2_10|10]]Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer
Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss.
[[law:sgb_5:91#abs_2_11|11]]Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die
einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des
Gemeinsamen Bundesausschusses. [[law:sgb_5:91#abs_2_12|12]]Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3
stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen
Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. [[law:sgb_5:91#abs_2_13|13]]Zur Erfüllung
dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr
und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er
erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. [[law:sgb_5:91#abs_2_14|14]]Die
Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen
mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und
Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:91#abs_2_15|15]]Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der
Unparteiischen unzulässig. [[law:sgb_5:91#abs_2_16|16]]Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1
des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder
des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen
Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. [[law:sgb_5:91#abs_2_17|17]]Die Aufsichtsbehörde kann
zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere
Vergütung anordnen. [[law:sgb_5:91#abs_2_18|18]]Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die
den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als
Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach
Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen
anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen.
[[law:sgb_5:91#abs_2_19|19]]Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die
Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von
beitragsorientierten Zusagen zulässig. [[law:sgb_5:91#abs_2_20|20]]Die von den Organisationen
benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im
Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_5:91#abs_2_21|21]]Die Organisationen nach
Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu
drei Stellvertreter. [[law:sgb_5:91#abs_2_22|22]]Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der
am 1. [[law:sgb_5:91#abs_2_23|23]]Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.
[[law:sgb_5:91#abs_2_24|24]](2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren
wesentlich betreffen, werden ab dem 1. [[law:sgb_5:91#abs_2_25|25]]Februar 2012 alle fünf Stimmen
der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder
übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation
nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. [[law:sgb_5:91#abs_2_26|26]]Bei Beschlüssen, die allein
zwei der drei Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1.
[[law:sgb_5:91#abs_2_27|27]]Februar 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen
Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf
diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen
Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. [[law:sgb_5:91#abs_2_28|28]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31.
[[law:sgb_5:91#abs_2_29|29]]Januar 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen
oder allein zwei der Leistungssektoren wesentlich betreffen. [[law:sgb_5:91#abs_2_30|30]]Bei
Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. [[law:sgb_5:91#abs_2_31|31]]Januar 2012 anteilig
auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.
(3)[[law:sgb_5:91#abs_3_1|1]] Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit
Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1
benannten Mitglieder gilt § 139c entsprechend. [[law:sgb_5:91#abs_3_2|2]]Im Übrigen gilt § 90
Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der
Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft
anzuhören ist.
[[law:sgb_5:91#abs_3_3|3]](3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden,
in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten
Buches mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den
Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1
genannten Organisationen, trifft. [[law:sgb_5:91#abs_3_4|4]]Dies gilt auch im Falle einer
Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch
das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz 7. [[law:sgb_5:91#abs_3_5|5]]Soweit von
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung
von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die
nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und
diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen
Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen
Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1
entsprechend. [[law:sgb_5:91#abs_3_6|6]]Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter
Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres
Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss
geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich
gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur
Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden
sind. [[law:sgb_5:91#abs_3_7|7]]Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner
Geschäftsordnung.
(4)[[law:sgb_5:91#abs_4_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt
1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische
Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung
des Nutzens, einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der
Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage
für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen
Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu
den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der
anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren
Auswertung, regelt,
2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des
Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur
Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der
Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz
der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums
sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des
Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind
Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der
von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen
Personen.
[[law:sgb_5:91#abs_4_2|2]]Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_5:91#abs_4_3|3]]Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht
innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der
tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. [[law:sgb_5:91#abs_4_4|4]]Das Bundesministerium
für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen
Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende
Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf
der Frist nach Satz 3 unterbrochen. [[law:sgb_5:91#abs_4_5|5]]Wird die Genehmigung ganz oder
teilweise versagt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit
insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten
Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des
Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und
anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer
bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. [[law:sgb_5:91#abs_4_6|6]]Kommt der
Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht
nach, so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen
Änderungen selbst vornehmen. [[law:sgb_5:91#abs_4_7|7]]Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend,
wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten
Regelung der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst
nachträglich ergibt. [[law:sgb_5:91#abs_4_8|8]]Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen des
Bundesministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 7 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(5)[[law:sgb_5:91#abs_5_1|1]] Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte,
Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen
Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 136 Absatz 3 und § 136b
Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.
[[law:sgb_5:91#abs_5_2|2]](5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die
Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die
Entscheidung einzubeziehen.
(6)[[law:sgb_5:91#abs_6_1|1]] Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der
Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach
Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die
Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.
(7)[[law:sgb_5:91#abs_7_1|1]] Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz
2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder,
sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. [[law:sgb_5:91#abs_7_2|2]]Beschlüsse zur
Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel
sektorenübergreifend zu fassen. [[law:sgb_5:91#abs_7_3|3]]Beschlüsse, die nicht allein einen der
Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass
eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig
nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer
Mehrheit von neun Stimmen. [[law:sgb_5:91#abs_7_4|4]]Der unparteiische Vorsitzende und die
weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium
gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen.
[[law:sgb_5:91#abs_7_5|5]]Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags
eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1
Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die
Geschäftsführung beauftragen. [[law:sgb_5:91#abs_7_6|6]]Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind
in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-
Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum
späteren Abruf verfügbar gehalten. [[law:sgb_5:91#abs_7_7|7]]Die nichtöffentlichen Beratungen
des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in
den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der
Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.
(8)[[law:sgb_5:91#abs_8_1|1]] (weggefallen)
(9)[[law:sgb_5:91#abs_9_1|1]] Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder
elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch
Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:91#abs_9_2|2]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die
Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand
stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem
Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.
(10)[[law:sgb_5:91#abs_10_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1.
[[law:sgb_5:91#abs_10_2|2]]September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden
Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung
eines Nationalen Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der
Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. [[law:sgb_5:91#abs_10_3|3]]Bei der
Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des
Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
anzuwenden. [[law:sgb_5:91#abs_10_4|4]]Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum
30\. [[law:sgb_5:91#abs_10_5|5]]Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung.
(11)[[law:sgb_5:91#abs_11_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit
des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. [[law:sgb_5:91#abs_11_2|2]]März über das
Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der
Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 136b Absatz 3 Satz 1, §
137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in
dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1
Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des
Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten
einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben
können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. [[law:sgb_5:91#abs_11_3|3]]Zudem sind in dem
Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit
förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre
andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung
erfolgt ist.