[[{}law:sgb_5:91|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:91b|→]]
== § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen ==
(1)[[law:sgb_5:91a#abs_1_1|1]] Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss führt das
Bundesministerium für Gesundheit. [[law:sgb_5:91a#abs_1_2|2]]Die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches
gelten entsprechend. [[law:sgb_5:91a#abs_1_3|3]]Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die
§§ 67 bis 69 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz
1 und 1a des Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_5:91a#abs_1_4|4]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss übermittelt seinen Haushaltsplan dem Bundesministerium
für Gesundheit. [[law:sgb_5:91a#abs_1_5|5]]Er teilt dem Bundesministerium für Gesundheit mit,
wenn er eine vorläufige Haushaltsführung, die Genehmigung
überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben oder einen
Nachtragshaushalt beschließt. [[law:sgb_5:91a#abs_1_6|6]]Für das Vermögen gelten die §§ 80 bis
84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c bis 5 und § 86 des Vierten Buches
und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. [[law:sgb_5:91a#abs_1_7|7]]Für das
Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend. [[law:sgb_5:91a#abs_1_8|8]]Die Betriebsmittel sollen
im Durchschnitt des Haushaltsjahres das Eineinhalbfache des nach dem
Haushaltsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses auf einen Monat
entfallenden Betrages der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehenen
Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten nicht übersteigen. [[law:sgb_5:91a#abs_1_9|9]]Soweit
Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur
Senkung der nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c zu
erhebenden Zuschläge zu verwenden.
(2)[[law:sgb_5:91a#abs_2_1|1]] Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den
Gemeinsamen Bundesausschuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld
bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds
nach § 271 festsetzen.
(3)[[law:sgb_5:91a#abs_3_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss hat geeignete Maßnahmen zur
Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen
Verwaltungsorganisation zu ergreifen. [[law:sgb_5:91a#abs_3_2|2]]In der Verwaltungsorganisation
ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem
internen Kontrollsystem einzurichten. [[law:sgb_5:91a#abs_3_3|3]]Die Ergebnisse des internen
Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium nach § 91 Absatz 2 Satz 1
und dem Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 in regelmäßigen
Abständen sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche
Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4)[[law:sgb_5:91a#abs_4_1|1]] Die Vorschriften über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche
Erweiterung von Einrichtungen sowie über eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Absatz 2 und 3
gelten entsprechend.