[[{}law:sgb_5:91b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:92a|→]]
== § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ==
(1)[[law:sgb_5:92#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der
ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für
eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der
Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung
von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung
bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem
bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er
kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen
einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand
der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische
Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit
nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln
einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen
oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit
vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar
ist. [[law:sgb_5:92#abs_1_2|2]]Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die
1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
sowie kieferorthopädische Behandlung,
3. [[law:sgb_5:92#abs_1_3|3]]Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung
der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter
Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der
systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität
dieser Programme,
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5. [[law:sgb_5:92#abs_1_4|4]]Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6. [[law:sgb_5:92#abs_1_5|5]]Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und
außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln
für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des
Arzneimittelgesetzes,
7. [[law:sgb_5:92#abs_1_6|6]]Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der
Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten
Buches,
8. [[law:sgb_5:92#abs_1_7|7]]Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende
Leistungen zur Rehabilitation,
9. [[law:sgb_5:92#abs_1_8|8]]Bedarfsplanung,
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach §
27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11. [[law:sgb_5:92#abs_1_9|9]]Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12. [[law:sgb_5:92#abs_1_10|10]]Verordnung von Krankentransporten,
13. [[law:sgb_5:92#abs_1_11|11]]Qualitätssicherung,
14. spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15. [[law:sgb_5:92#abs_1_12|12]]Schutzimpfungen.
[[law:sgb_5:92#abs_1_13|13]](1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine
ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. [[law:sgb_5:92#abs_1_14|14]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von
externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand
zu beschließen. [[law:sgb_5:92#abs_1_15|15]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem
Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem
Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu
überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. [[law:sgb_5:92#abs_1_16|16]]Bei
Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des
Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den
erforderlichen Beschluss. [[law:sgb_5:92#abs_1_17|17]]Die Schiedsstelle besteht aus dem
unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bestimmten Vertreter. [[law:sgb_5:92#abs_1_18|18]]Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist
den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_5:92#abs_1_19|19]](1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die
Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1
genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen.
(2)[[law:sgb_5:92#abs_2_1|1]] Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und
Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und
35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und
zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. [[law:sgb_5:92#abs_2_2|2]]Die
Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und
Stoffgruppen zu gliedern. [[law:sgb_5:92#abs_2_3|3]]Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte
Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen
Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für
Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder
therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des
therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und
damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3
bis 6 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:92#abs_2_4|4]]Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte
Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die
einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen
zusammengefaßt werden:
1. [[law:sgb_5:92#abs_2_5|5]]Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2. [[law:sgb_5:92#abs_2_6|6]]Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen
zur Behandlung geeignet sind,
3. [[law:sgb_5:92#abs_2_7|7]]Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder
zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit
geboten ist.
[[law:sgb_5:92#abs_2_8|8]]Absatz 3a gilt entsprechend. [[law:sgb_5:92#abs_2_9|9]]In den Therapiehinweisen nach den Sätzen
1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von
Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die
Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden
Patientengruppen. [[law:sgb_5:92#abs_2_10|10]]In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können
auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von
Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1
Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. [[law:sgb_5:92#abs_2_11|11]]Die Therapiehinweise nach
den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner
Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. [[law:sgb_5:92#abs_2_12|12]]Der
Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die
Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung.
[[law:sgb_5:92#abs_2_13|13]]Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1
für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert
in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. [[law:sgb_5:92#abs_2_14|14]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur
einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht
durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann.
[[law:sgb_5:92#abs_2_15|15]]Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen
Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der
Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
eines Arzneimittels nicht widersprechen.
[[law:sgb_5:92#abs_2_16|16]](2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für
die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-
Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende
versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines
Arzneimittels fordern. [[law:sgb_5:92#abs_2_17|17]]Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1
entsprechend. [[law:sgb_5:92#abs_2_18|18]]Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung
ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die
Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner
Verfahrensordnung. [[law:sgb_5:92#abs_2_19|19]]Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht
rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das
Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der
Verordnungsfähigkeit ausschließen. [[law:sgb_5:92#abs_2_20|20]]Eine gesonderte Klage gegen die
Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.
(3)[[law:sgb_5:92#abs_3_1|1]] Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz
2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. [[law:sgb_5:92#abs_3_2|2]]Die
Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:92#abs_3_3|3]]Ein Vorverfahren findet
nicht statt. [[law:sgb_5:92#abs_3_4|4]]Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach
Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die
Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder
gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist
unzulässig.
[[law:sgb_5:92#abs_3_5|5]](3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von
Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des
Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist
den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen
Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den
betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der
Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften
der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:92#abs_3_6|6]]Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen. [[law:sgb_5:92#abs_3_7|7]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von
Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln
für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des
Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7
zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen
und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse
zu benennen.
(4)[[law:sgb_5:92#abs_4_1|1]] In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu
regeln
1. die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen,
unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2. das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei
Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3. [[law:sgb_5:92#abs_4_2|2]]Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der
Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten einschließlich der organisierten
Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.
[[law:sgb_5:92#abs_4_3|3]](4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. [[law:sgb_5:92#abs_4_4|4]]Dezember
2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen
Fernbehandlung in geeigneten Fällen. [[law:sgb_5:92#abs_4_5|5]]Bei der Festlegung der Regelungen
nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen
Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei
Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens
der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. [[law:sgb_5:92#abs_4_6|6]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach
dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das
Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung
vorzulegen. [[law:sgb_5:92#abs_4_7|7]]Bei der Erstellung des Berichtes ist den
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:92#abs_4_8|8]]In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen
Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31.
[[law:sgb_5:92#abs_4_9|9]]Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen,
die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen
auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und
Patienten auch nach telefonischer Anamnese.
(5)[[law:sgb_5:92#abs_5_1|1]] Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die
Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1
genannten Organisationen der Leistungserbringer, den
Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches)
sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen. [[law:sgb_5:92#abs_5_2|2]]In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen
Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen
Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen
von Versicherten zu unterrichten haben.
(6)[[law:sgb_5:92#abs_6_1|1]] In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu
regeln
1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3. die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl
der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4. [[law:sgb_5:92#abs_6_2|2]]Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes
mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5. auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1
verzichtet werden kann sowie
6. die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
[[law:sgb_5:92#abs_6_3|3]]Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die
Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6
ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der
Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_5:92#abs_6_4|4]](6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere
das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen
Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das
Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie
über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der
Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die
leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. [[law:sgb_5:92#abs_6_5|5]]Sofern sich
nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische
Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische
Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl
in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des
Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. [[law:sgb_5:92#abs_6_6|6]]Die
Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen
über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die
fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3)
abgebenden Vertragsarztes. [[law:sgb_5:92#abs_6_7|7]]Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt
in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des
Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von
psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen
diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von
Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des
Antrags- und Gutachterverfahrens. [[law:sgb_5:92#abs_6_8|8]]Der Gemeinsame Bundesausschuss
beschließt bis spätestens zum 31. [[law:sgb_5:92#abs_6_9|9]]Dezember 2020 in einer Ergänzung der
Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der
Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des
Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. [[law:sgb_5:92#abs_6_10|10]]November
2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. [[law:sgb_5:92#abs_6_11|11]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und
Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur
Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.
[[law:sgb_5:92#abs_6_12|12]](6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31.
[[law:sgb_5:92#abs_6_13|13]]Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und
strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke
Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. [[law:sgb_5:92#abs_6_14|14]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert
und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. [[law:sgb_5:92#abs_6_15|15]]In der
Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von
der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.
[[law:sgb_5:92#abs_6_16|16]](6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31.
[[law:sgb_5:92#abs_6_17|17]]Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und
strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID.
[[law:sgb_5:92#abs_6_18|18]]Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die
insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und
den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot
sicherstellen. [[law:sgb_5:92#abs_6_19|19]]Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die
Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf
eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine
ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.
(7)[[law:sgb_5:92#abs_7_1|1]] In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu
regeln
1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche
Zielsetzung,
2. [[law:sgb_5:92#abs_7_2|2]]Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes
mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3. die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und
für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen
Krankenhausaufenthalt,
4. [[law:sgb_5:92#abs_7_3|3]]Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von
Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5. [[law:sgb_5:92#abs_7_4|4]]Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten
Palliativversorgung.
[[law:sgb_5:92#abs_7_5|5]]Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die
Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten
Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5
zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und
der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_5:92#abs_7_6|6]](7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die
Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6
ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der
Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen
Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_5:92#abs_7_7|7]](7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von
spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der
Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten
Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:92#abs_7_8|8]]Die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_5:92#abs_7_9|9]](7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von
Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen
Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_5:92#abs_7_10|10]](7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c
und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen
Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei
Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines
Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils
betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. [[law:sgb_5:92#abs_7_11|11]]Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende
Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der
Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:92#abs_7_12|12]]Die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_5:92#abs_7_13|13]](7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die
Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. [[law:sgb_5:92#abs_7_14|14]]Es wird durch zwei
Vertreter der Länder ausgeübt, die von der
Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. [[law:sgb_5:92#abs_7_15|15]]Die
Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die
Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der
Beschlussfassung. [[law:sgb_5:92#abs_7_16|16]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der
Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten.
[[law:sgb_5:92#abs_7_17|17]]Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der
Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und
Entscheidung festgelegt werden. [[law:sgb_5:92#abs_7_18|18]]Entscheidungen über die Einrichtung
einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den
zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden
Vertretern der Länder zu treffen. [[law:sgb_5:92#abs_7_19|19]]Dabei haben diese ihr Votum
einheitlich abzugeben.
[[law:sgb_5:92#abs_7_20|20]](7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den
Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags-
und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:92#abs_7_21|21]]Vor
der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in
Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-
Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:92#abs_7_22|22]]Das Robert Koch-
Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen
am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes
abzustimmen. [[law:sgb_5:92#abs_7_23|23]]Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.
[[law:sgb_5:92#abs_7_24|24]](7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung
außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den
in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der
Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der
betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf
Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(8)[[law:sgb_5:92#abs_8_1|1]] Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil
der Bundesmantelverträge.