[[{}law:sgb_5:92|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:92b|→]]
== § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ==
(1)[[law:sgb_5:92a#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die
über die bisherige Regelversorgung hinausgehen. [[law:sgb_5:92a#abs_1_2|2]]Gefördert werden
insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der
sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes
Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu
werden. [[law:sgb_5:92a#abs_1_3|3]]Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt.
[[law:sgb_5:92a#abs_1_4|4]]Förderkriterien sind insbesondere:
1. [[law:sgb_5:92a#abs_1_5|5]]Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz,
2. [[law:sgb_5:92a#abs_1_6|6]]Behebung von Versorgungsdefiziten,
3. [[law:sgb_5:92a#abs_1_7|7]]Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen
Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen,
4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle,
5. [[law:sgb_5:92a#abs_1_8|8]]Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen
oder Indikationen,
6. [[law:sgb_5:92a#abs_1_9|9]]Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen,
7. [[law:sgb_5:92a#abs_1_10|10]]Evaluierbarkeit,
8. [[law:sgb_5:92a#abs_1_11|11]]Patientenbeteiligung.
[[law:sgb_5:92a#abs_1_12|12]]Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von
den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. [[law:sgb_5:92a#abs_1_13|13]]Bei der
Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. [[law:sgb_5:92a#abs_1_14|14]]Der
Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 führt in der Regel drei
Verfahren zur Auswahl von Vorhaben zur Förderung durch. [[law:sgb_5:92a#abs_1_15|15]]Dies sind das
einstufige Verfahren mit langer Laufzeit, das einstufige Verfahren für
neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und das zweistufige
Verfahren. [[law:sgb_5:92a#abs_1_16|16]]In den einstufigen Verfahren nach Satz 8 wird die
Durchführung von Vorhaben gefördert. [[law:sgb_5:92a#abs_1_17|17]]Im einstufigen Verfahren für neue
Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit kann ein Antrag auf Förderung im
jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit eingereicht werden; die Anträge
werden bewertet und zur Förderung ausgewählt, bis die nach Absatz 3
Satz 3 im jeweiligen Haushaltsjahr hierfür zur Verfügung stehenden
Mittel ausgeschöpft sind. [[law:sgb_5:92a#abs_1_18|18]]Im zweistufigen Verfahren wird in der ersten
Stufe die Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung
qualifizierter Anträge für bis zu sechs Monate gefördert und in der
zweiten Stufe werden Vorhaben zur Durchführung ausgewählt und wird die
Durchführung dieser Vorhaben gefördert. [[law:sgb_5:92a#abs_1_19|19]]Ein Anspruch auf Förderung
besteht nicht.
(2)[[law:sgb_5:92a#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die
auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung
in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist.
[[law:sgb_5:92a#abs_2_2|2]]Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung können
insbesondere universitäre und nichtuniversitäre
Forschungseinrichtungen sein. [[law:sgb_5:92a#abs_2_3|3]]Ein Anspruch auf Förderung besteht
nicht. [[law:sgb_5:92a#abs_2_4|4]]Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel
können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und
insbesondere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses, zur Entwicklung und Weiterentwicklung von
Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit, sowie zur
Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer
Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht,
eingesetzt werden.
(3)[[law:sgb_5:92a#abs_3_1|1]] Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und
Versorgungsforschung nach den Absätzen 1 und 2 beträgt im Jahr
2026 100 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 jährlich 200 Millionen
Euro. [[law:sgb_5:92a#abs_3_2|2]]Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die
Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen
Auswertung nach Absatz 5 notwendigen Aufwendungen. [[law:sgb_5:92a#abs_3_3|3]]Von der Fördersumme
sollen 80 Prozent für die Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für
die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden. [[law:sgb_5:92a#abs_3_4|4]]Im Jahr 2026 sollen von
der Fördersumme 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 jährlich 20
Millionen Euro für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit
aufgewendet werden. [[law:sgb_5:92a#abs_3_5|5]]Für die Entwicklung oder Weiterentwicklung
ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung
besonderer Bedarf besteht, sollen von der Fördersumme im Jahr 2026
mindestens 2,5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2027 jährlich mindestens
5 Millionen Euro verwendet werden. [[law:sgb_5:92a#abs_3_6|6]]Mittel, die im jeweiligen
Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für
beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden
jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen. [[law:sgb_5:92a#abs_3_7|7]]Die Laufzeit eines
im Rahmen des einstufigen Verfahrens mit langer Laufzeit oder des
zweistufigen Verfahrens nach Absatz 1 Satz 8 geförderten Vorhabens und
eines nach Absatz 2 geförderten Vorhabens kann bis zu vier Jahre
betragen, wobei die Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der
Förderung im zweistufigen Verfahren nicht zur Laufzeit eines Vorhabens
zählt. [[law:sgb_5:92a#abs_3_8|8]]Die Laufzeit eines im einstufigen Verfahren für neue
Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit geförderten Vorhabens kann bis
zu zwei Jahre betragen.
(4)[[law:sgb_5:92a#abs_4_1|1]] Im Jahr 2026 wird die Fördersumme nach Absatz 3, verringert um den
Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, durch die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds getragen. [[law:sgb_5:92a#abs_4_2|2]]Ab dem Jahr 2027 wird die Fördersumme nach
Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der
landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die nach § 266
am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur
Hälfte getragen. [[law:sgb_5:92a#abs_4_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung erhebt und
verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf
der Grundlage der Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b
aus. [[law:sgb_5:92a#abs_4_4|4]]Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem
Innovationsfonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des
Innovationsfonds gedeckt. [[law:sgb_5:92a#abs_4_5|5]]Das Nähere zur Erhebung der Mittel für den
Innovationsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung bei den
nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen
regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1; § 266 Absatz 7
Satz 7 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:92a#abs_4_6|6]]Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an
den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des
Innovationsfonds bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im
Benehmen mit dem Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen.
(5)[[law:sgb_5:92a#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine
wissenschaftliche Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im
Hinblick auf deren Effektivität zur Weiterentwicklung der Versorgung.
[[law:sgb_5:92a#abs_5_2|2]]Die hierfür entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des
Innovationsfonds gedeckt. [[law:sgb_5:92a#abs_5_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit legt
dem Deutschen Bundestag in der Regel im Abstand von vier Jahren,
erstmals zum 30. [[law:sgb_5:92a#abs_5_4|4]]Juni 2028, einen Bericht über das Ergebnis der
wissenschaftlichen Auswertung vor.