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== § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ==
(1)[[law:sgb_5:92a#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die
über die bisherige Regelversorgung hinausgehen. [[law:sgb_5:92a#abs_1_2|2]]Gefördert werden
insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der
sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes
Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu
werden. [[law:sgb_5:92a#abs_1_3|3]]Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt.
[[law:sgb_5:92a#abs_1_4|4]]Förderkriterien sind insbesondere:
1. [[law:sgb_5:92a#abs_1_5|5]]Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz,
2. [[law:sgb_5:92a#abs_1_6|6]]Behebung von Versorgungsdefiziten,
3. [[law:sgb_5:92a#abs_1_7|7]]Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen
Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen,
4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle,
5. [[law:sgb_5:92a#abs_1_8|8]]Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen
oder Indikationen,
6. [[law:sgb_5:92a#abs_1_9|9]]Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen,
7. [[law:sgb_5:92a#abs_1_10|10]]Evaluierbarkeit,
8. [[law:sgb_5:92a#abs_1_11|11]]Patientenbeteiligung.
[[law:sgb_5:92a#abs_1_12|12]]Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von
den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. [[law:sgb_5:92a#abs_1_13|13]]Bei der
Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. [[law:sgb_5:92a#abs_1_14|14]]Der
Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 führt in der Regel drei
Verfahren zur Auswahl von Vorhaben zur Förderung durch. [[law:sgb_5:92a#abs_1_15|15]]Dies sind das
einstufige Verfahren mit langer Laufzeit, das einstufige Verfahren für
neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und das zweistufige
Verfahren. [[law:sgb_5:92a#abs_1_16|16]]In den einstufigen Verfahren nach Satz 8 wird die
Durchführung von Vorhaben gefördert. [[law:sgb_5:92a#abs_1_17|17]]Im einstufigen Verfahren für neue
Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit kann ein Antrag auf Förderung im
jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit eingereicht werden; die Anträge
werden bewertet und zur Förderung ausgewählt, bis die nach Absatz 3
Satz 3 im jeweiligen Haushaltsjahr hierfür zur Verfügung stehenden
Mittel ausgeschöpft sind. [[law:sgb_5:92a#abs_1_18|18]]Im zweistufigen Verfahren wird in der ersten
Stufe die Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung
qualifizierter Anträge für bis zu sechs Monate gefördert und in der
zweiten Stufe werden Vorhaben zur Durchführung ausgewählt und wird die
Durchführung dieser Vorhaben gefördert. [[law:sgb_5:92a#abs_1_19|19]]Ein Anspruch auf Förderung
besteht nicht.
(2)[[law:sgb_5:92a#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die
auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung
in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist.
[[law:sgb_5:92a#abs_2_2|2]]Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung können
insbesondere universitäre und nichtuniversitäre
Forschungseinrichtungen sein. [[law:sgb_5:92a#abs_2_3|3]]Ein Anspruch auf Förderung besteht
nicht. [[law:sgb_5:92a#abs_2_4|4]]Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel
können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und
insbesondere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses, zur Entwicklung und Weiterentwicklung von
Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit, sowie zur
Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer
Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht,
eingesetzt werden.
(3)[[law:sgb_5:92a#abs_3_1|1]] Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und
Versorgungsforschung nach den Absätzen 1 und 2 beträgt jährlich 200
Millionen Euro. [[law:sgb_5:92a#abs_3_2|2]]Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und
die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen
Auswertung nach Absatz 5 notwendigen Aufwendungen. [[law:sgb_5:92a#abs_3_3|3]]Von der Fördersumme
sollen 80 Prozent für die Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für
die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden, wobei 20 Millionen Euro
jährlich für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und mindestens
5 Millionen Euro jährlich für die in Absatz 2 Satz 4 genannte
Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer
Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht,
aufgewendet werden sollen. [[law:sgb_5:92a#abs_3_4|4]]Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr
nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für beendete Vorhaben,
die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden jeweils in das folgende
Haushaltsjahr übertragen. [[law:sgb_5:92a#abs_3_5|5]]Die Laufzeit eines im Rahmen des einstufigen
Verfahrens mit langer Laufzeit oder des zweistufigen Verfahrens nach
Absatz 1 Satz 8 geförderten Vorhabens und eines nach Absatz 2
geförderten Vorhabens kann bis zu vier Jahre betragen, wobei die
Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung im
zweistufigen Verfahren nicht zur Laufzeit eines Vorhabens zählt. [[law:sgb_5:92a#abs_3_6|6]]Die
Laufzeit eines im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit
kurzer Laufzeit geförderten Vorhabens kann bis zu zwei Jahre betragen.
(4)[[law:sgb_5:92a#abs_4_1|1]] Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil
der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, werden durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und
die nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen
jeweils zur Hälfte getragen. [[law:sgb_5:92a#abs_4_2|2]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung
erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die
Fördermittel auf der Grundlage der Entscheidungen des
Innovationsausschusses nach § 92b aus. [[law:sgb_5:92a#abs_4_3|3]]Die dem Bundesamt für Soziale
Sicherung im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden
Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. [[law:sgb_5:92a#abs_4_4|4]]Das
Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das
Bundesamt für Soziale Sicherung bei den nach § 266 am
Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen regelt die
Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1; § 266 Absatz 7 Satz 7
gilt entsprechend. [[law:sgb_5:92a#abs_4_5|5]]Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den
Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds
bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem
Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(5)[[law:sgb_5:92a#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine
wissenschaftliche Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im
Hinblick auf deren Effektivität zur Weiterentwicklung der Versorgung.
[[law:sgb_5:92a#abs_5_2|2]]Die hierfür entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des
Innovationsfonds gedeckt. [[law:sgb_5:92a#abs_5_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit legt
dem Deutschen Bundestag in der Regel im Abstand von vier Jahren,
erstmals zum 30. [[law:sgb_5:92a#abs_5_4|4]]Juni 2028, einen Bericht über das Ergebnis der
wissenschaftlichen Auswertung vor.