[[{}law:sgb_5:92a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:93|→]] == § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss == (1)[[law:sgb_5:92b#abs_1_1|1]] Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet. [[law:sgb_5:92b#abs_1_2|2]]Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an. [[law:sgb_5:92b#abs_1_3|3]]Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungs- und Antragsrecht. § 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend. (2)[[law:sgb_5:92b#abs_2_1|1]] Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise in themenspezifischen und themenoffenen Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 erste Alternative fest. [[law:sgb_5:92b#abs_2_2|2]]Die Förderung von Vorhaben im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit erfolgt in der Regel im Rahmen themenoffener Förderbekanntmachungen. [[law:sgb_5:92b#abs_2_3|3]]Die Schwerpunkte zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit und für die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 legt das Bundesministerium für Gesundheit fest. [[law:sgb_5:92b#abs_2_4|4]]Dabei kann die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften dem Bundesministerium für Gesundheit Schwerpunkte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen. [[law:sgb_5:92b#abs_2_5|5]]Jedem Vorschlag ist eine Begründung des jeweiligen Förderbedarfs beizufügen. [[law:sgb_5:92b#abs_2_6|6]]Der Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in diesen die Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative fest. [[law:sgb_5:92b#abs_2_7|7]]Der Innovationsausschuss führt auf der Grundlage der Förderbekanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 6 Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung. [[law:sgb_5:92b#abs_2_8|8]]Er beschließt nach Abschluss der geförderten Vorhaben Empfehlungen zur Überführung in die Regelversorgung nach Absatz 3. [[law:sgb_5:92b#abs_2_9|9]]Der Innovationsausschuss entscheidet auch über die Verwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 4. [[law:sgb_5:92b#abs_2_10|10]]Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. [[law:sgb_5:92b#abs_2_11|11]]Der Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbesondere Folgendes regelt: 1. seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 4, 2. das Konsultationsverfahren nach Satz 1, 3. das Förderverfahren nach Satz 7, 4. die Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 Satz 1 und 4, 5. die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach Absatz 6, 6. die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften nach Absatz 7. [[law:sgb_5:92b#abs_2_12|12]]Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. (3)[[law:sgb_5:92b#abs_3_1|1]] Der Innovationsausschuss beschließt jeweils spätestens drei Monate nach Eingang des jeweiligen Berichts zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach § 92a Absatz 1 Satz 3 von geförderten Vorhaben zu neuen Versorgungsformen eine Empfehlung zur Überführung der neuen Versorgungsform oder wirksamer Teile aus einer neuen Versorgungsform in die Regelversorgung. [[law:sgb_5:92b#abs_3_2|2]]Er berät innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die jeweiligen Ergebnisberichte der geförderten Vorhaben zur Versorgungsforschung nach § 92a Absatz 2 Satz 1 und kann eine Empfehlung zur Überführung von Erkenntnissen in die Regelversorgung beschließen. [[law:sgb_5:92b#abs_3_3|3]]In den Beschlüssen nach den Sätzen 1 und 2 muss konkretisiert sein, wie die Überführung in die Regelversorgung erfolgen soll, und festgestellt werden, welche Organisation der Selbstverwaltung oder welche andere Einrichtung für die Überführung zuständig ist. [[law:sgb_5:92b#abs_3_4|4]]Wird empfohlen, eine neue Versorgungsform nicht in die Regelversorgung zu überführen, ist dies zu begründen. [[law:sgb_5:92b#abs_3_5|5]]Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden veröffentlicht. [[law:sgb_5:92b#abs_3_6|6]]Stellt der Innovationsausschuss die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses fest, hat dieser innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Beschluss der Empfehlung die Regelungen zur Aufnahme in die Versorgung zu beschließen. [[law:sgb_5:92b#abs_3_7|7]]Die Adressaten der Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 berichten dem Innovationsausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Beschluss über die Umsetzung der Empfehlung. [[law:sgb_5:92b#abs_3_8|8]]Die Rückmeldungen der Adressaten nach Satz 7 werden veröffentlicht. (4)[[law:sgb_5:92b#abs_4_1|1]] Zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. [[law:sgb_5:92b#abs_4_2|2]]Der personelle und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses und seiner Geschäftsstelle wird vom Innovationsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen. (5)[[law:sgb_5:92b#abs_5_1|1]] Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 untersteht der fachlichen Weisung des Innovationsausschusses und der dienstlichen Weisung des unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses und hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. [[law:sgb_5:92b#abs_5_2|2]]Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekanntmachungen, 2. [[law:sgb_5:92b#abs_5_3|3]]Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutachtens, insbesondere durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a oder das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach § 137a, 3. [[law:sgb_5:92b#abs_5_4|4]]Erlass von Förderbescheiden, 4. administrative und fachliche Beratung von Förderinteressenten, Antragstellern und Zuwendungsempfängern, 5. [[law:sgb_5:92b#abs_5_5|5]]Unterstützung bei der Ausarbeitung qualifizierter Anträge im Rahmen der Konzeptentwicklung des zweistufigen Verfahrens für neue Versorgungsformen, 6. [[law:sgb_5:92b#abs_5_6|6]]Betreuung des Expertenpools nach Absatz 6, 7. administrative Bearbeitung und fachliche Begleitung von Vorhaben, die mit Mitteln des Innovationsfonds gefördert werden oder gefördert werden sollen, 8. [[law:sgb_5:92b#abs_5_7|7]]Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung, 9. kontinuierliche projektbegleitende Erfolgskontrolle geförderter Vorhaben, 10. [[law:sgb_5:92b#abs_5_8|8]]Erarbeitung von Entwürfen für Empfehlungen des Innovationsausschusses nach Absatz 3, 11. [[law:sgb_5:92b#abs_5_9|9]]Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und eventuelle Rückforderung der Fördermittel, 12. [[law:sgb_5:92b#abs_5_10|10]]Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben sowie daraus gewonnener Erkenntnisse und Ergebnisse. [[law:sgb_5:92b#abs_5_11|11]]Die Beratung und die Unterstützung der Förderinteressenten, Antragsteller und Zuwendungsempfänger nach Satz 1 Nummer 4 und 5 lösen keine weitergehenden Ansprüche aus. (6)[[law:sgb_5:92b#abs_6_1|1]] Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein Expertenpool gebildet. [[law:sgb_5:92b#abs_6_2|2]]Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis. [[law:sgb_5:92b#abs_6_3|3]]Sie werden auf Basis eines Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren benannt; eine Wiederbenennung ist möglich. [[law:sgb_5:92b#abs_6_4|4]]Sie sind ehrenamtlich tätig. [[law:sgb_5:92b#abs_6_5|5]]Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 beauftragt die einzelnen Mitglieder des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Expertise mit der Durchführung von Kurzbegutachtungen einzelner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von Empfehlungen zur Förderentscheidung. [[law:sgb_5:92b#abs_6_6|6]]Für die Wahrnehmung der Aufgaben kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe in der Geschäftsordnung des Innovationsausschusses festgelegt wird. [[law:sgb_5:92b#abs_6_7|7]]Die Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss in seine Entscheidungen einzubeziehen. [[law:sgb_5:92b#abs_6_8|8]]Abweichungen von den Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu begründen. [[law:sgb_5:92b#abs_6_9|9]]Mitglieder des Expertenpools dürfen für den Zeitraum ihrer Benennung keine Anträge auf Förderung durch den Innovationsfonds stellen und auch nicht an einer Antragstellung beteiligt sein. (7)[[law:sgb_5:92b#abs_7_1|1]] Bei der Beratung der Anträge zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 ist die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften durch den Innovationsausschuss zu beteiligen. (8)[[law:sgb_5:92b#abs_8_1|1]] Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:92b#abs_8_2|2]]Ein Vorverfahren findet nicht statt.