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== § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ==
(1)[[law:sgb_5:92b#abs_1_1|1]] Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen
Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet. [[law:sgb_5:92b#abs_1_2|2]]Dem
Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91
Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremiums nach
§ 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen
Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Gesundheit und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung an. [[law:sgb_5:92b#abs_1_3|3]]Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen erhalten ein
Mitberatungs- und Antragsrecht. § 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5
sowie 6 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:92b#abs_2_1|1]] Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren
unter Einbeziehung externer Expertise in themenspezifischen und
themenoffenen Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien
für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 erste
Alternative fest. [[law:sgb_5:92b#abs_2_2|2]]Die Förderung von Vorhaben im einstufigen Verfahren
für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit erfolgt in der Regel im
Rahmen themenoffener Förderbekanntmachungen. [[law:sgb_5:92b#abs_2_3|3]]Die Schwerpunkte zur
Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der
Patientensicherheit und für die Entwicklung und Weiterentwicklung von
Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 legt das Bundesministerium für
Gesundheit fest. [[law:sgb_5:92b#abs_2_4|4]]Dabei kann die Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften dem
Bundesministerium für Gesundheit Schwerpunkte zur Entwicklung oder
Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen. [[law:sgb_5:92b#abs_2_5|5]]Jedem Vorschlag ist eine
Begründung des jeweiligen Förderbedarfs beizufügen. [[law:sgb_5:92b#abs_2_6|6]]Der
Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für
Gesundheit festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und
legt in diesen die Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 2
Satz 4 zweite Alternative fest. [[law:sgb_5:92b#abs_2_7|7]]Der Innovationsausschuss führt auf der
Grundlage der Förderbekanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 6
Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die
eingegangenen Anträge auf Förderung. [[law:sgb_5:92b#abs_2_8|8]]Er beschließt nach Abschluss der
geförderten Vorhaben Empfehlungen zur Überführung in die
Regelversorgung nach Absatz 3. [[law:sgb_5:92b#abs_2_9|9]]Der Innovationsausschuss entscheidet
auch über die Verwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 4.
[[law:sgb_5:92b#abs_2_10|10]]Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von
sieben Stimmen. [[law:sgb_5:92b#abs_2_11|11]]Der Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts-
und Verfahrensordnung, in der er insbesondere Folgendes regelt:
1. seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach
Absatz 4,
2. das Konsultationsverfahren nach Satz 1,
3. das Förderverfahren nach Satz 7,
4. die Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 Satz 1 und
4,
5. die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach
Absatz 6,
6. die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften nach Absatz 7.
[[law:sgb_5:92b#abs_2_12|12]]Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit.
(3)[[law:sgb_5:92b#abs_3_1|1]] Der Innovationsausschuss beschließt jeweils spätestens drei Monate
nach Eingang des jeweiligen Berichts zur wissenschaftlichen Begleitung
und Auswertung nach § 92a Absatz 1 Satz 3 von geförderten Vorhaben zu
neuen Versorgungsformen eine Empfehlung zur Überführung der neuen
Versorgungsform oder wirksamer Teile aus einer neuen Versorgungsform
in die Regelversorgung. [[law:sgb_5:92b#abs_3_2|2]]Er berät innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist die jeweiligen Ergebnisberichte der geförderten Vorhaben zur
Versorgungsforschung nach § 92a Absatz 2 Satz 1 und kann eine
Empfehlung zur Überführung von Erkenntnissen in die Regelversorgung
beschließen. [[law:sgb_5:92b#abs_3_3|3]]In den Beschlüssen nach den Sätzen 1 und 2 muss
konkretisiert sein, wie die Überführung in die Regelversorgung
erfolgen soll, und festgestellt werden, welche Organisation der
Selbstverwaltung oder welche andere Einrichtung für die Überführung
zuständig ist. [[law:sgb_5:92b#abs_3_4|4]]Wird empfohlen, eine neue Versorgungsform nicht in die
Regelversorgung zu überführen, ist dies zu begründen. [[law:sgb_5:92b#abs_3_5|5]]Die Beschlüsse
nach den Sätzen 1 und 2 werden veröffentlicht. [[law:sgb_5:92b#abs_3_6|6]]Stellt der
Innovationsausschuss die Zuständigkeit des Gemeinsamen
Bundesausschusses fest, hat dieser innerhalb von zwölf Monaten nach
dem jeweiligen Beschluss der Empfehlung die Regelungen zur Aufnahme in
die Versorgung zu beschließen. [[law:sgb_5:92b#abs_3_7|7]]Die Adressaten der Beschlüsse nach den
Sätzen 1 und 2 berichten dem Innovationsausschuss innerhalb von zwölf
Monaten nach dem jeweiligen Beschluss über die Umsetzung der
Empfehlung. [[law:sgb_5:92b#abs_3_8|8]]Die Rückmeldungen der Adressaten nach Satz 7 werden
veröffentlicht.
(4)[[law:sgb_5:92b#abs_4_1|1]] Zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des
Innovationsausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. [[law:sgb_5:92b#abs_4_2|2]]Der
personelle und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses und seiner
Geschäftsstelle wird vom Innovationsausschuss bestimmt und ist vom
Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
(5)[[law:sgb_5:92b#abs_5_1|1]] Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 untersteht der fachlichen
Weisung des Innovationsausschusses und der dienstlichen Weisung des
unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses und hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. [[law:sgb_5:92b#abs_5_2|2]]Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekanntmachungen,
2. [[law:sgb_5:92b#abs_5_3|3]]Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutachtens, insbesondere durch
das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
nach § 139a oder das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz
im Gesundheitswesen nach § 137a,
3. [[law:sgb_5:92b#abs_5_4|4]]Erlass von Förderbescheiden,
4. administrative und fachliche Beratung von Förderinteressenten,
Antragstellern und Zuwendungsempfängern,
5. [[law:sgb_5:92b#abs_5_5|5]]Unterstützung bei der Ausarbeitung qualifizierter Anträge im Rahmen
der Konzeptentwicklung des zweistufigen Verfahrens für neue
Versorgungsformen,
6. [[law:sgb_5:92b#abs_5_6|6]]Betreuung des Expertenpools nach Absatz 6,
7. administrative Bearbeitung und fachliche Begleitung von Vorhaben, die
mit Mitteln des Innovationsfonds gefördert werden oder gefördert
werden sollen,
8. [[law:sgb_5:92b#abs_5_7|7]]Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel durch das Bundesamt für
Soziale Sicherung,
9. kontinuierliche projektbegleitende Erfolgskontrolle geförderter
Vorhaben,
10. [[law:sgb_5:92b#abs_5_8|8]]Erarbeitung von Entwürfen für Empfehlungen des Innovationsausschusses
nach Absatz 3,
11. [[law:sgb_5:92b#abs_5_9|9]]Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und eventuelle
Rückforderung der Fördermittel,
12. [[law:sgb_5:92b#abs_5_10|10]]Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben
sowie daraus gewonnener Erkenntnisse und Ergebnisse.
[[law:sgb_5:92b#abs_5_11|11]]Die Beratung und die Unterstützung der Förderinteressenten,
Antragsteller und Zuwendungsempfänger nach Satz 1 Nummer 4 und 5 lösen
keine weitergehenden Ansprüche aus.
(6)[[law:sgb_5:92b#abs_6_1|1]] Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen
Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses
wird ein Expertenpool gebildet. [[law:sgb_5:92b#abs_6_2|2]]Die Mitglieder des Expertenpools sind
Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis. [[law:sgb_5:92b#abs_6_3|3]]Sie werden auf Basis
eines Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen
Zeitraum von zwei Jahren benannt; eine Wiederbenennung ist möglich.
[[law:sgb_5:92b#abs_6_4|4]]Sie sind ehrenamtlich tätig. [[law:sgb_5:92b#abs_6_5|5]]Die Geschäftsstelle nach Absatz 4
beauftragt die einzelnen Mitglieder des Expertenpools entsprechend
ihrer jeweiligen wissenschaftlichen und versorgungspraktischen
Expertise mit der Durchführung von Kurzbegutachtungen einzelner
Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von Empfehlungen zur
Förderentscheidung. [[law:sgb_5:92b#abs_6_6|6]]Für die Wahrnehmung der Aufgaben kann eine
Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe in der
Geschäftsordnung des Innovationsausschusses festgelegt wird. [[law:sgb_5:92b#abs_6_7|7]]Die
Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom
Innovationsausschuss in seine Entscheidungen einzubeziehen.
[[law:sgb_5:92b#abs_6_8|8]]Abweichungen von den Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools
sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu begründen. [[law:sgb_5:92b#abs_6_9|9]]Mitglieder des
Expertenpools dürfen für den Zeitraum ihrer Benennung keine Anträge
auf Förderung durch den Innovationsfonds stellen und auch nicht an
einer Antragstellung beteiligt sein.
(7)[[law:sgb_5:92b#abs_7_1|1]] Bei der Beratung der Anträge zur Entwicklung oder
Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien nach § 92a
Absatz 2 Satz 4 ist die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften durch den Innovationsausschuss zu
beteiligen.
(8)[[law:sgb_5:92b#abs_8_1|1]] Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine
aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:92b#abs_8_2|2]]Ein Vorverfahren findet nicht statt.