[[{}law:sgb_5:92b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:94|→]]
== § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel ==
(1)[[law:sgb_5:93#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen
die nach § 34 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34
Abs. 2 und 3 ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der
Versorgung nach § 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht
zusammenstellen. [[law:sgb_5:93#abs_1_2|2]]Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2)[[law:sgb_5:93#abs_2_1|1]] Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht nach Absatz 1
nicht oder nicht in einer vom Bundesministerium für Gesundheit
gesetzten Frist nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit die
Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.