[[{}law:sgb_5:92b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:94|→]] == § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel == (1)[[law:sgb_5:93#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3 ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht zusammenstellen. [[law:sgb_5:93#abs_1_2|2]]Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (2)[[law:sgb_5:93#abs_2_1|1]] Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.