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== § 94 Wirksamwerden der Richtlinien ==
(1)[[law:sgb_5:94#abs_1_1|1]] Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind
dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. [[law:sgb_5:94#abs_1_2|2]]Es kann sie innerhalb
von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 20i Absatz 1 und
bei Beschlüssen nach § 35 Absatz 1 innerhalb von vier Wochen. [[law:sgb_5:94#abs_1_3|3]]Das
Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung
vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und
ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist
der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. [[law:sgb_5:94#abs_1_4|4]]Die Nichtbeanstandung
einer Richtlinie kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit
Auflagen verbunden werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann
zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. [[law:sgb_5:94#abs_1_5|5]]Kommen die
für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist
zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für
Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt
das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien.
(2)[[law:sgb_5:94#abs_2_1|1]] Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger und deren tragende Gründe
im Internet bekanntzumachen. [[law:sgb_5:94#abs_2_2|2]]Die Bekanntmachung der Richtlinien muss
auch einen Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung der
tragenden Gründe im Internet enthalten.
(3)[[law:sgb_5:94#abs_3_1|1]] Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach
Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.