[[{}law:sgb_5:94|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:95a|→]]
== § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ==
(1)[[law:sgb_5:95#abs_1_1|1]] An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und
zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte
und ermächtigte Einrichtungen teil. [[law:sgb_5:95#abs_1_2|2]]Medizinische Versorgungszentren
sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das
Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte
oder Vertragsärzte tätig sind. [[law:sgb_5:95#abs_1_3|3]]Der ärztliche Leiter muss in dem
medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als
Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.
[[law:sgb_5:95#abs_1_4|4]]Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige
unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung
möglich. [[law:sgb_5:95#abs_1_5|5]]Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt
oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum
(Vertragsarztsitz).
[[law:sgb_5:95#abs_1_6|6]](1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten,
von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher
Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen
nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund
von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. [[law:sgb_5:95#abs_1_7|7]]Erbringer
nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur
zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren
berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen
zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden
Versorgung der Dialysepatienten. [[law:sgb_5:95#abs_1_8|8]]Die Gründung eines medizinischen
Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der
Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich
rechtlichen Rechtsform möglich. [[law:sgb_5:95#abs_1_9|9]]Die Zulassung von medizinischen
Versorgungszentren, die am 1. [[law:sgb_5:95#abs_1_10|10]]Januar 2012 bereits zugelassen sind,
gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des
medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von
medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher
Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. [[law:sgb_5:95#abs_1_11|11]]Mai
2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem
Versorgungsangebot unverändert fort. [[law:sgb_5:95#abs_1_12|12]]Für die Gründung von
medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5
Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
[[law:sgb_5:95#abs_1_13|13]](1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von
einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil
der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen
medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen
Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen
Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet.
[[law:sgb_5:95#abs_1_14|14]]In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte
Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die
Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische
Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder
Anstellungen. [[law:sgb_5:95#abs_1_15|15]]Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein
zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden
Voraussetzungen gründen:
1. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte
Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der
Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten
zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der
vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent
nicht überschreitet,
2. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte
Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der
Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen
medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen
Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
[[law:sgb_5:95#abs_1_16|16]]Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden
Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten
Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen
Versorgung. [[law:sgb_5:95#abs_1_17|17]]Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen
bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der
vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. [[law:sgb_5:95#abs_1_18|18]]Dezember eines jeden Jahres
zu erstellen. [[law:sgb_5:95#abs_1_19|19]]Die Übersichten sind bis zum 30. [[law:sgb_5:95#abs_1_20|20]]Juni des jeweils
folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen
Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu
veröffentlichen. [[law:sgb_5:95#abs_1_21|21]]Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung
bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines
Krankenhauses.
(2)[[law:sgb_5:95#abs_2_1|1]] Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben,
der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister)
nachweist. [[law:sgb_5:95#abs_2_2|2]]Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen
Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. [[law:sgb_5:95#abs_2_3|3]]Die Eintragung in
ein Arztregister erfolgt auf Antrag
1. nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und
nach § 95c für Psychotherapeuten,
2. nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für
Vertragszahnärzte.
[[law:sgb_5:95#abs_2_4|4]]Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. [[law:sgb_5:95#abs_2_5|5]]Um die Zulassung kann
sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in
das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. [[law:sgb_5:95#abs_2_6|6]]Für die Zulassung eines
medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die
Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen
oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und
Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen
vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen,
die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig
werden. [[law:sgb_5:95#abs_2_7|7]]Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen
medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des
Zulassungsausschusses. [[law:sgb_5:95#abs_2_8|8]]Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:95#abs_2_9|9]]Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung
eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der
Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen
Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die
dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2
angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. [[law:sgb_5:95#abs_2_10|10]]Abweichend von
Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2
angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der
Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1
Satz 8 befolgt werden. [[law:sgb_5:95#abs_2_11|11]]Für die in den medizinischen Versorgungszentren
angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.
[[law:sgb_5:95#abs_2_12|12]](2a) (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:95#abs_3_1|1]] Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für
seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird
und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang
seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und
verpflichtet ist. [[law:sgb_5:95#abs_3_2|2]]Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums
bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte
Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene
medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. [[law:sgb_5:95#abs_3_3|3]]Die
vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind
verbindlich. [[law:sgb_5:95#abs_3_4|4]]Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden
Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung
bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und
anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur
ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87
Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. [[law:sgb_5:95#abs_3_5|5]]Die Ergebnisse sowie eine
Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den
Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige
Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum
30\. [[law:sgb_5:95#abs_3_6|6]]Juni des Jahres zu übermitteln.
(4)[[law:sgb_5:95#abs_4_1|1]] Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die
ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. [[law:sgb_5:95#abs_4_2|2]]Die vertraglichen
Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie
verbindlich. [[law:sgb_5:95#abs_4_3|3]]Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten
entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:95#abs_5_1|1]] Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn
der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt,
ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf
Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach §
79 Abs. 1 gewählt worden ist. [[law:sgb_5:95#abs_5_2|2]]Unter den gleichen Voraussetzungen kann
bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels
der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel
Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung
beschlossen werden.
(6)[[law:sgb_5:95#abs_6_1|1]] Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche
Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine
vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. [[law:sgb_5:95#abs_6_2|2]]Der
Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen
auch die Entziehung der
Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschließen.
[[law:sgb_5:95#abs_6_3|3]]Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu
entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1
bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. [[law:sgb_5:95#abs_6_4|4]]Die
Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die
angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der
Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben,
solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und
Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. [[law:sgb_5:95#abs_6_5|5]]Die
Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor,
sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach
Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie
in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von
Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich.
[[law:sgb_5:95#abs_6_6|6]]Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4
erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu
entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6
zweiter Halbsatz in der bis zum 31. [[law:sgb_5:95#abs_6_7|7]]Dezember 2011 geltenden Fassung
seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische
Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30.
[[law:sgb_5:95#abs_6_8|8]]Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7)[[law:sgb_5:95#abs_7_1|1]] Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem
von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht
innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die
Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines
Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem
Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. [[law:sgb_5:95#abs_7_2|2]]Die
Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem
Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des
Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen
medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des
Vertragsarztsitzes.
(8)[[law:sgb_5:95#abs_8_1|1]] (weggefallen)
(9)[[law:sgb_5:95#abs_9_1|1]] Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses
Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für
die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine
Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon
abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten
Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. [[law:sgb_5:95#abs_9_2|2]]Sind
Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen.
[[law:sgb_5:95#abs_9_3|3]]Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen
die Zulassungsverordnungen. [[law:sgb_5:95#abs_9_4|4]]Absatz 5 gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:95#abs_9_5|5]](9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt
kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer
Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete
Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche
Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen
sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. [[law:sgb_5:95#abs_9_6|6]]Bei der
Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese
angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
[[law:sgb_5:95#abs_9_7|7]](9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag
des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine
Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des
angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel
Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt
nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung
eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher
angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10)[[law:sgb_5:95#abs_10_1|1]] (weggefallen)
(11)[[law:sgb_5:95#abs_11_1|1]] (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12)[[law:sgb_5:95#abs_12_1|1]] (weggefallen)
(13)[[law:sgb_5:95#abs_13_1|1]] In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend
oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3
Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz
1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der
Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern
der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer
Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein.
[[law:sgb_5:95#abs_13_2|2]]Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der
Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der
Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag
der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der
Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.