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== § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte ==
(1)[[law:sgb_5:95a#abs_1_1|1]] Bei Ärzten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:
1. die Approbation als Arzt,
2. den erfolgreichen Abschluß entweder einer allgemeinmedizinischen
Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit
der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder
den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5
anerkannt ist.
(2)[[law:sgb_5:95a#abs_2_1|1]] Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen
Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin
berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei
zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen
Einrichtungen erworben hat. [[law:sgb_5:95a#abs_2_2|2]]Bis zum 31. [[law:sgb_5:95a#abs_2_3|3]]Dezember 2008 ist eine dem
Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung
ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren
vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten
drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit
dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen
worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens
dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. [[law:sgb_5:95a#abs_2_4|4]]Satz 2 gilt
entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung
die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der
Allgemeinmedizin vor dem 1. [[law:sgb_5:95a#abs_2_5|5]]Januar 2006 nicht möglich war und ein
entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der
Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung
bis zum 31. [[law:sgb_5:95a#abs_2_6|6]]Dezember 2008 gestellt wird.
(3)[[law:sgb_5:95a#abs_3_1|1]] Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß unbeschadet ihrer
mindestens fünfjährigen Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen
nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. [[law:sgb_5:95a#abs_3_2|2]]September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. [[law:sgb_5:95a#abs_3_3|3]]EU Nr. [[law:sgb_5:95a#abs_3_4|4]]L 255 S. 22, 2007 Nr. [[law:sgb_5:95a#abs_3_5|5]]L 271 S. 18)
entsprechen und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung für
Allgemeinmedizin abschließen. [[law:sgb_5:95a#abs_3_6|6]]Sie hat insbesondere folgende
Tätigkeiten einzuschließen:
1. mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin ermächtigten niedergelassenen Arztes,
2. mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,
3. höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder
Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin
befassen, soweit der Arzt mit einer patientenbezogenen Tätigkeit
betraut ist.
(4)[[law:sgb_5:95a#abs_4_1|1]] Die Voraussetzungen zur Eintragung sind auch erfüllt, wenn der
Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung des
Artikels 30 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. [[law:sgb_5:95a#abs_4_2|2]]September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. [[law:sgb_5:95a#abs_4_3|3]]EU Nr. [[law:sgb_5:95a#abs_4_4|4]]L 255 S. 22, 2007 Nr. [[law:sgb_5:95a#abs_4_5|5]]L 271 S. 18)
bis zum 31. [[law:sgb_5:95a#abs_4_6|6]]Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben
hat.
(5)[[law:sgb_5:95a#abs_5_1|1]] Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur
Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber eines
Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens den
Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. [[law:sgb_5:95a#abs_5_2|2]]September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. [[law:sgb_5:95a#abs_5_3|3]]EU Nr. [[law:sgb_5:95a#abs_5_4|4]]L 255 S. 22, 2007
Nr. [[law:sgb_5:95a#abs_5_5|5]]L 271 S. 18) entsprechende besondere Ausbildung in der
Allgemeinmedizin sind und dieser Ausbildungsnachweis in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt worden ist. [[law:sgb_5:95a#abs_5_6|6]]Einzutragen
sind auch Inhaber von Bescheinigungen über besondere erworbene Rechte
von praktischen Ärzten nach Artikel 30 der in Satz 1 genannten
Richtlinie, Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich
mindestens den Anforderungen nach Artikel 25 dieser Richtlinie
entsprechende fachärztliche Weiterbildung oder Inhaber einer
Bescheinigung über besondere erworbene Rechte von Fachärzten nach
Artikel 27 dieser Richtlinie.