[[{}law:sgb_5:95a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:95c|→]]
== § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung ==
(1)[[law:sgb_5:95b#abs_1_1|1]] Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in
einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder
Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
(2)[[law:sgb_5:95b#abs_2_1|1]] Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten
aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung
als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der
Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung
frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der
Verzichtserklärung erteilt werden.
(3)[[law:sgb_5:95b#abs_3_1|1]] Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der
auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die
Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder
Zahnarzt. [[law:sgb_5:95b#abs_3_2|2]]Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das
1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der
Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. [[law:sgb_5:95b#abs_3_3|3]]Ein Vergütungsanspruch des
Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht.
[[law:sgb_5:95b#abs_3_4|4]]Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.