[[{}law:sgb_5:95a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:95c|→]] == § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung == (1)[[law:sgb_5:95b#abs_1_1|1]] Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten. (2)[[law:sgb_5:95b#abs_2_1|1]] Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden. (3)[[law:sgb_5:95b#abs_3_1|1]] Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. [[law:sgb_5:95b#abs_3_2|2]]Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. [[law:sgb_5:95b#abs_3_3|3]]Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. [[law:sgb_5:95b#abs_3_4|4]]Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.