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== § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister ==
(1)[[law:sgb_5:95c#abs_1_1|1]] Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister
voraus:
1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 des
Psychotherapeutengesetzes und
2. den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung
a) für die Behandlung von Erwachsenen in einem durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren,
b) für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in einem durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten
Behandlungsverfahren oder
c) in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer
entsprechenden Gebietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet Methoden oder
Techniken zugrunde liegen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
anerkannt worden sind.
[[law:sgb_5:95c#abs_1_2|2]]Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den
Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere
psychotherapeutische Kompetenzen zu erlangen. [[law:sgb_5:95c#abs_1_3|3]]Die Weiterbildung dient,
orientiert an einer von der Bundespsychotherapeutenkammer entwickelten
Musterweiterbildungsordnung, der Sicherung der Qualität der
psychotherapeutischen Berufsausübung. [[law:sgb_5:95c#abs_1_4|4]]Sie wird durch eine erfolgreich
abgelegte Prüfung abgeschlossen.
(2)[[law:sgb_5:95c#abs_2_1|1]] Bei Psychotherapeuten, die ihre Approbation nach § 2 des
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_5:95c#abs_2_2|2]]August 2020 geltenden
Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
31\. [[law:sgb_5:95c#abs_2_3|3]]August 2020 geltenden Fassung erworben haben, setzt die Eintragung
in das Arztregister neben der Approbation nach § 2 des
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_5:95c#abs_2_4|4]]August 2020 geltenden
Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
31\. [[law:sgb_5:95c#abs_2_5|5]]August 2020 geltenden Fassung den Fachkundenachweis voraus. [[law:sgb_5:95c#abs_2_6|6]]Der
Fachkundenachweis setzt voraus:
1. für den nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
31\. [[law:sgb_5:95c#abs_2_7|7]]August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass
der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer
1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_5:95c#abs_2_8|8]]August 2020
geltenden Fassung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich
abgeschlossen hat;
2. für den nach § 2 Absatz 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes in der
bis zum 31. [[law:sgb_5:95c#abs_2_9|9]]August 2020 geltenden Fassung approbierten
Psychotherapeuten, dass die der Approbation zugrunde liegende
Ausbildung und Prüfung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen
wurden;
3. für den nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31.
[[law:sgb_5:95c#abs_2_10|10]] August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass er
die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder
Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung
in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 1 Satz
2 Nummer 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist.