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== § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung ==
(1)[[law:sgb_5:95d#abs_1_1|1]] Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich
fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner
Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen
Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. [[law:sgb_5:95d#abs_1_2|2]]Die
Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder
Psychotherapie entsprechen. [[law:sgb_5:95d#abs_1_3|3]]Sie müssen frei von wirtschaftlichen
Interessen sein.
(2)[[law:sgb_5:95d#abs_2_1|1]] Der Nachweis über die Fortbildung kann durch
Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der
Psychotherapeuten erbracht werden. [[law:sgb_5:95d#abs_2_2|2]]Andere Fortbildungszertifikate
müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige
Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene
aufgestellt hat. [[law:sgb_5:95d#abs_2_3|3]]In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der
Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch
durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2
geregelt.
(3)[[law:sgb_5:95d#abs_3_1|1]] Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der
Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem
zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach
Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist
die Frist unterbrochen. [[law:sgb_5:95d#abs_3_2|2]]Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs
des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die
bisherige Frist weiter. [[law:sgb_5:95d#abs_3_3|3]]Erbringt ein Vertragsarzt den
Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die
Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende
Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten
vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom
Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert.
[[law:sgb_5:95d#abs_3_4|4]]Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte
Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die
nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum
nicht angerechnet. [[law:sgb_5:95d#abs_3_5|5]]Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals,
in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. [[law:sgb_5:95d#abs_3_6|6]]Erbringt
ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre
nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche
Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen
Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. [[law:sgb_5:95d#abs_3_7|7]]Wird die
Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf
des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen
Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
(4)[[law:sgb_5:95d#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:95d#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte
eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder
einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach §
119b. [[law:sgb_5:95d#abs_5_2|2]]Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm
angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der
Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder
nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach
Absatz 3 von der Einrichtung geführt. [[law:sgb_5:95d#abs_5_3|3]]Übt ein angestellter Arzt die
Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die
Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die
Fehlzeiten zu verlängern. [[law:sgb_5:95d#abs_5_4|4]]Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen
Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach §
105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. [[law:sgb_5:95d#abs_5_5|5]]Die
Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung
die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach
Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet.
[[law:sgb_5:95d#abs_5_6|6]]Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens
zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten
Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die
Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem
Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der
Anstellung stellen.
(6)[[law:sgb_5:95d#abs_6_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen
mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene
den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen
Fortbildung. [[law:sgb_5:95d#abs_6_2|2]]Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das
Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. [[law:sgb_5:95d#abs_6_3|3]]Es ist
insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor
Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder
elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. [[law:sgb_5:95d#abs_6_4|4]]Die
Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.