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== § 95e Berufshaftpflichtversicherung ==
(1)[[law:sgb_5:95e#abs_1_1|1]] Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich
aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu
versichern. [[law:sgb_5:95e#abs_1_2|2]]Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend,
wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert
ist; die Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht
unterschritten werden. [[law:sgb_5:95e#abs_1_3|3]]Die Pflicht nach Satz 1 kann durch eine
Versicherung erfüllt werden, die zur Erfüllung einer kraft
Landesrechts oder kraft Standesrechts bestehenden Pflicht zur
Versicherung abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungsschutz den
Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 und Absatz 2 entspricht.
(2)[[law:sgb_5:95e#abs_2_1|1]] Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro für
Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. [[law:sgb_5:95e#abs_2_2|2]]Die Leistungen
des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden
dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der
Mindestversicherungssumme begrenzt werden. [[law:sgb_5:95e#abs_2_3|3]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen kann jeweils mit der Bundesärztekammer, der
Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der
jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 20. [[law:sgb_5:95e#abs_2_4|4]]Januar 2022
höhere Mindestversicherungssummen als die in Satz 1 genannte
Mindestversicherungssumme vereinbaren.
(3)[[law:sgb_5:95e#abs_3_1|1]] Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines ausreichenden
Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine
Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss
nachzuweisen
1. bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf
Genehmigung einer Anstellung sowie
2. auf Verlangen des Zulassungsausschusses.
[[law:sgb_5:95e#abs_3_2|2]]Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss
Folgendes unverzüglich anzuzeigen:
1. das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses,
2. die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie
3. [[law:sgb_5:95e#abs_3_3|3]]Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.
[[law:sgb_5:95e#abs_3_4|4]]Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stellen im Sinne des § 117
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(4)[[law:sgb_5:95e#abs_4_1|1]] Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis, dass kein oder kein
ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht oder dass
dieser endet, fordert er den Vertragsarzt unverzüglich zur Vorlage
einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes auf. [[law:sgb_5:95e#abs_4_2|2]]Kommt der Vertragsarzt der
Aufforderung nach Satz 1 nicht unverzüglich nach, hat der
Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf
der Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung zu beschließen.
[[law:sgb_5:95e#abs_4_3|3]]Satz 2 gilt im Fall der bevorstehenden Beendigung des
Berufshaftpflichtversicherungsschutzes entsprechend, wenn der
Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht spätestens bis zum
Ende des auslaufenden Versicherungsverhältnisses nachkommt. [[law:sgb_5:95e#abs_4_4|4]]Der
Vertragsarzt ist zuvor auf die Folge des Ruhens der Zulassung nach
Satz 2 hinzuweisen. [[law:sgb_5:95e#abs_4_5|5]]Das Ende des Ruhens der Zulassung wird durch
Bescheid des Zulassungsausschusses festgestellt, wenn das Bestehen
eines ausreichenden Versicherungsschutzes durch den Vertragsarzt
nachgewiesen wurde. [[law:sgb_5:95e#abs_4_6|6]]Das Ruhen der Zulassung endet mit dem Tag des
Zugangs dieses Bescheides bei dem Vertragsarzt. [[law:sgb_5:95e#abs_4_7|7]]Endet das Ruhen der
Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss nach Satz
2, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu
beschließen.
(5)[[law:sgb_5:95e#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ermächtigte Ärzte,
soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein
anderweitiger Versicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei mit
der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses des Ruhens der Zulassung
die Ermächtigung zu widerrufen ist. [[law:sgb_5:95e#abs_5_2|2]]Die Absätze 1, 3 und 4 gelten
entsprechend für medizinische Versorgungszentren sowie für
Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten
Ärzten mit der Maßgabe, dass ein den Anforderungen des Absatzes 1
entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem
Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss.
[[law:sgb_5:95e#abs_5_3|3]]Absatz 2 gilt für sie mit der Maßgabe, dass die
Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und
Sachschäden für jeden Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des
Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden
dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der
Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(6)[[law:sgb_5:95e#abs_6_1|1]] Die Zulassungsausschüsse fordern die bei ihnen zugelassenen
Vertragsärzte, medizinischen Versorgungszentren,
Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. [[law:sgb_5:95e#abs_6_2|2]]Juli
2023 erstmals dazu auf, das Bestehen eines ausreichenden
Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine
Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten
nachzuweisen. [[law:sgb_5:95e#abs_6_3|3]]Kommen die Leistungserbringer der Aufforderung nicht
nach, gilt Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.
(7)[[law:sgb_5:95e#abs_7_1|1]] Die Zulassungsausschüsse melden der zuständigen Kammer Verstöße
gegen die Pflicht nach Absatz 1.