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== § 96 Zulassungsausschüsse ==
(1)[[law:sgb_5:96#abs_1_1|1]] Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten
die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der
Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder
Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks
(Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen
Zulassungsausschuß für Zahnärzte.
(2)[[law:sgb_5:96#abs_2_1|1]] Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der
Krankenkassen in gleicher Zahl. [[law:sgb_5:96#abs_2_2|2]]Die Vertreter der Ärzte und ihre
Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. [[law:sgb_5:96#abs_2_3|3]]Die
Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_5:96#abs_2_4|4]]Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_5:96#abs_2_5|5]]Den Vorsitz führt abwechselnd ein
Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. [[law:sgb_5:96#abs_2_6|6]]Die Zulassungsausschüsse
beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
[[law:sgb_5:96#abs_2_7|7]](2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der
Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen
trifft, ein Mitberatungsrecht:
1. ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2. [[law:sgb_5:96#abs_2_8|8]]Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
3. [[law:sgb_5:96#abs_2_9|9]]Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der
Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
4. [[law:sgb_5:96#abs_2_10|10]]Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
5. [[law:sgb_5:96#abs_2_11|11]]Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
6. [[law:sgb_5:96#abs_2_12|12]]Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte und
7. [[law:sgb_5:96#abs_2_13|13]]Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung
nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
[[law:sgb_5:96#abs_2_14|14]]Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige
Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an
den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der
Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender
Anträge.
(3)[[law:sgb_5:96#abs_3_1|1]] Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den
Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. [[law:sgb_5:96#abs_3_2|2]]Die Kosten der
Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt
sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits
und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
andererseits getragen.
(4)[[law:sgb_5:96#abs_4_1|1]] Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am
Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen
Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die
Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. [[law:sgb_5:96#abs_4_2|2]]Die Anrufung hat
aufschiebende Wirkung.