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== § 97 Berufungsausschüsse ==
(1)[[law:sgb_5:97#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der
Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder
Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und
einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. [[law:sgb_5:97#abs_1_2|2]]Sie können nach Bedarf mehrere
Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung
oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer
Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.
(2)[[law:sgb_5:97#abs_2_1|1]] Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der
Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und
der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen
andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. [[law:sgb_5:97#abs_2_2|2]]Über den Vorsitzenden
sollen sich die Beisitzer einigen. [[law:sgb_5:97#abs_2_3|3]]Kommt eine Einigung nicht zustande,
beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste
Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen
und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96
Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:97#abs_3_1|1]] Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. [[law:sgb_5:97#abs_3_2|2]]Das Verfahren vor dem
Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des
Sozialgerichtsgesetzes).
(4)[[law:sgb_5:97#abs_4_1|1]] Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner
Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.
(5)[[law:sgb_5:97#abs_5_1|1]] Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse
und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. [[law:sgb_5:97#abs_5_2|2]]Sie berufen die
Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die
Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen
oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.