[[{}law:sgb_5:97|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:99|→]]
== § 98 Zulassungsverordnungen ==
(1)[[law:sgb_5:98#abs_1_1|1]] Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an
der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung
erforderliche Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von
Zulassungen. [[law:sgb_5:98#abs_1_2|2]]Sie werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit
Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen.
(2)[[law:sgb_5:98#abs_2_1|1]] Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über
1. die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der
Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre
Amtsführung und die ihnen zu gewährende Erstattung der baren Auslagen
und Entschädigung für Zeitaufwand,
2. die Geschäftsführung der Ausschüsse,
3. das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des
Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Durchführung von
Sitzungen der Ausschüsse mittels Videotechnik,
4. die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie
über die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten
Verbände,
5. die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und
Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und
Krankenkassen,
6. das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister sowie über die
Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und
der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner,
7. die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke,
8. die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für
die mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige
Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unterrichtung und die
Beratung in den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen,
9. die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen,
10. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung
und der Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie
die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages
aus der Zulassung,
11. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern
und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen
Fällen Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an
der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können, die Rechte
und Pflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten Einrichtungen
sowie die Zulässigkeit einer Vertretung von ermächtigten
Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeichnung,
12. die Voraussetzungen für das Ruhen, die Entziehung und eine Befristung
von Zulassungen,
13. die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung
eines freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten
und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen
oder die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können,
13a. die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit
gemeinsam ausüben können,
14. die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte, denen
die zuständige deutsche Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die
zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des
Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Inland tätig werden,
15. die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen
angemessenen Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen
Tätigkeit bei Verzicht.
(3)[[law:sgb_5:98#abs_3_1|1]] Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zulassungsverordnung für
Vertragszahnärzte.