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== § 99 Bedarfsplan ==
(1)[[law:sgb_5:99#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe
der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf
Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung
anzupassen. [[law:sgb_5:99#abs_1_2|2]]Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und
Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. [[law:sgb_5:99#abs_1_3|3]]Soweit es
zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der
regionalen Demografie und Morbidität, für eine bedarfsgerechte
Versorgung erforderlich ist, kann von den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses abgewichen werden. [[law:sgb_5:99#abs_1_4|4]]Den zuständigen Landesbehörden
und den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und
behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:99#abs_1_5|5]]Der aufgestellte oder angepasste Bedarfsplan
ist der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde
vorzulegen. [[law:sgb_5:99#abs_1_6|6]]Sie kann den Bedarfsplan innerhalb einer Frist von zwei
Monaten beanstanden. [[law:sgb_5:99#abs_1_7|7]]Der Bedarfsplan ist in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
(2)[[law:sgb_5:99#abs_2_1|1]] Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassenärztlichen
Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten den
Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen anrufen. [[law:sgb_5:99#abs_2_2|2]]Dies gilt auch für
den Fall, dass kein Einvernehmen darüber besteht, wie einer
Beanstandung des Bedarfsplans abzuhelfen ist.
(3)[[law:sgb_5:99#abs_3_1|1]] Die Landesausschüsse beraten die Bedarfspläne nach Absatz 1 und
entscheiden im Falle des Absatzes 2.