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== § 10 Persönliche Voraussetzungen ==
(1)[[law:sgb_6:10#abs_1_1|1]] Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen
Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren
wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche
Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben
aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann,
wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des
Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
(2)[[law:sgb_6:10#abs_2_1|1]] Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die
persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen
voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit
droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt
der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
(3)[[law:sgb_6:10#abs_3_1|1]] Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die
Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei
Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.