[[{}law:sgb_6:99|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:101|→]]
== § 100 Änderung und Ende ==
(1)[[law:sgb_6:100#abs_1_1|1]] Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die
Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die
Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen
Beginn die Änderung wirksam ist. [[law:sgb_6:100#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht beim
Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.
(2)[[law:sgb_6:100#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_6:100#abs_3_1|1]] Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung
mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall
wirksam ist. [[law:sgb_6:100#abs_3_2|2]]Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die
Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten
Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. [[law:sgb_6:100#abs_3_3|3]]Die
Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten
Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als
geringfügig ist.
(4)[[law:sgb_6:100#abs_4_1|1]] Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm
beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für
unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger
Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger
ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar
geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des
Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen
Rechtsprechung zurückzunehmen.