[[{}law:sgb_6:100|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:102|→]]
== § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen ==
(1)[[law:sgb_6:101#abs_1_1|1]] Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht
vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung
der Erwerbsfähigkeit geleistet.
[[law:sgb_6:101#abs_1_2|2]](1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor
Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der
Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
1. entweder
a) die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger
der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld entfällt, oder
b) nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger
der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des
Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen endet und
2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der
Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
[[law:sgb_6:101#abs_1_3|3]]In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf
den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld
oder Krankentagegeld endet.
(2)[[law:sgb_6:101#abs_2_1|1]] Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des
siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der
Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3)[[law:sgb_6:101#abs_3_1|1]] Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt,
wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat
an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen
Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. [[law:sgb_6:101#abs_3_2|2]]Der Rentenbescheid
ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48
des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. [[law:sgb_6:101#abs_3_3|3]]Bei einer rechtskräftigen
Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der
Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des
Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
[[law:sgb_6:101#abs_3_4|4]](3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach §
33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und
mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der
leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen,
der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. [[law:sgb_6:101#abs_3_5|5]]Der
Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die
§§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
[[law:sgb_6:101#abs_3_6|6]](3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist
aufzuheben
1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit
Wirkung vom Zeitpunkt
a) des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus
einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b) des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus
einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3
des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c) der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der
ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des
Versorgungsausgleichsgesetzes),
2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit
Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die
ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37
Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
[[law:sgb_6:101#abs_3_7|7]]Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(4)[[law:sgb_6:101#abs_4_1|1]] Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird
die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an
Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting
durchgeführt ist. [[law:sgb_6:101#abs_4_2|2]]Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem
Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind
nicht anzuwenden. [[law:sgb_6:101#abs_4_3|3]]Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des
Rentensplittings.
(5)[[law:sgb_6:101#abs_5_1|1]] Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting
durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente
erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten
verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden
Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting
begünstigt ist, beginnt. [[law:sgb_6:101#abs_5_2|2]]Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung
von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten
Buches sind nicht anzuwenden. [[law:sgb_6:101#abs_5_3|3]]Entsprechendes gilt bei einer Abänderung
des Rentensplittings.