[[{}law:sgb_6:101|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:103|→]]
== § 102 Befristung und Tod ==
(1)[[law:sgb_6:102#abs_1_1|1]] Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. [[law:sgb_6:102#abs_1_2|2]]Dies
schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen
Gründen nicht aus. [[law:sgb_6:102#abs_1_3|3]]Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats
befristet werden.
(2)[[law:sgb_6:102#abs_2_1|1]] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten
oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden
auf Zeit geleistet. [[law:sgb_6:102#abs_2_2|2]]Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre
nach Rentenbeginn. [[law:sgb_6:102#abs_2_3|3]]Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei
dem ursprünglichen Rentenbeginn. [[law:sgb_6:102#abs_2_4|4]]Verlängerungen erfolgen für längstens
drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. [[law:sgb_6:102#abs_2_5|5]]Renten, auf die ein
Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht,
werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die
Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach
einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. [[law:sgb_6:102#abs_2_6|6]]Wird
unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente
unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen
Rentenbeginn.
[[law:sgb_6:102#abs_2_7|7]](2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der
Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt
werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große
Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die
Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben beendet wird.
(3)[[law:sgb_6:102#abs_3_1|1]] Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung
und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet,
in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. [[law:sgb_6:102#abs_3_2|2]]Die Befristung kann
verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen
Rentenbeginn.
(4)[[law:sgb_6:102#abs_4_1|1]] Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in
dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. [[law:sgb_6:102#abs_4_2|2]]Die
Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem
ursprünglichen Rentenbeginn.
(5)[[law:sgb_6:102#abs_5_1|1]] Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem
die Berechtigten gestorben sind.
(6)[[law:sgb_6:102#abs_6_1|1]] Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats
geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers
als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. [[law:sgb_6:102#abs_6_2|2]]Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers
haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_6:102#abs_6_3|3]]Kehren Verschollene zurück, lebt
der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des
Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind
auf die Nachzahlung anzurechnen.