[[{}law:sgb_6:103|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:105|→]]
== § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat ==
(1)[[law:sgb_6:104#abs_1_1|1]] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für
schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große
Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die
Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche
gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben,
die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches
Vergehen ist. [[law:sgb_6:104#abs_1_2|2]]Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der
Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht
ergeht. [[law:sgb_6:104#abs_1_3|3]]Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche
Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.
(2)[[law:sgb_6:104#abs_2_1|1]] Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. [[law:sgb_6:104#abs_2_2|2]]Die Vorschriften
der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an
Dritte werden entsprechend angewendet.