[[{}law:sgb_6:104|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:106|→]] == § 105 Tötung eines Angehörigen == Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.