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=== § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung ===
(1)[[law:sgb_6:106#abs_1_1|1]] Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen,
das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu
ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung. [[law:sgb_6:106#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer
in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind.
(2)[[law:sgb_6:106#abs_2_1|1]] Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in
Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung
zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des
Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des
Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:sgb_6:106#abs_3_1|1]] Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der
monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich
aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag
der Rente ergibt. [[law:sgb_6:106#abs_3_2|2]]Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der
tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.
[[law:sgb_6:106#abs_3_3|3]]Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den
Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der
Renten geleistet. [[law:sgb_6:106#abs_3_4|4]]Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten
geleistet werden.
(4)[[law:sgb_6:106#abs_4_1|1]] Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu
ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.